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WPK | Anerkennung bisheriger Fortbildungen für künftige Nachhaltigkeitsberichtsprüfer
Aus dem Mitgliederkreis erreichte die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) die folgende Frage: „Im Vertrauen darauf, dass die CSRD zeitnah in deutsches Recht umgesetzt wird, haben meine Kollegen und ich seit dem Jahr 2023 spezielle Fortbildungen für künftige Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung besucht. Besteht Anlass zur Sorge, dass die WPK diese Fortbildungen im Registrierungsprozess nicht anerkennen könnte?“
In ihrer Antwort auf diese Frage weist die WPK darauf hin, dass eine für die künftige Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte anerkennungsfähige Fortbildung die in § 24b Abs. 2 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV) in der Fassung des Regierungsentwurfs (RegE) für ein Gesetz zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD-UmsG) genannten Inhalte umfassen und einen Umfang von mindestens 40 Stunden haben muss. Das er...