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Arbeitnehmer und erweiterte beschränkte Steuerpflicht
§ 2 AStG regelt die erweiterte beschränkte Steuerpflicht. Bei Erfüllung der persönlichen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AStG) und sachlichen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AStG) Voraussetzungen werden die beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte für bis zu elf Veranlagungszeiträume um sog. Zusatzeinkünfte erweitert (sog. erweiterte Inlandseinkünfte). „Zusatzeinkünfte“ i. S. von § 2 AStG sind solche Einkünfte, die nicht bereits „inländische“ Einkünfte i. S. von § 49 EStG sind, gleichzeitig aber auch keine „ausländischen“ Einkünfte i. S. von § 34d EStG darstellen. § 2 AStG kann grds. Auswirkungen für alle sieben Einkunftsarten i. S. des § 2 Abs. 1 EStG entfalten.
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I. Arbeitnehmereinkünfte als Zusatzeinkünfte i. S. von § 2 AStG
Die Erfassung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i. S. von § 19 EStG als „Zusatzeinkünfte“ i. S. von § 2 AStG findet im Schrifttum bislang wenig Beachtung. Vergleicht man die Anknüpfungsmerkmale für inländische Arbeitnehmereinkünfte in § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG und ausländische Arbeitnehmereinkünfte in § 34d Nr. 5 EStG, so werden Abweichungen zwischen beiden Katalogen ersichtlich, die zur Entstehung von „Zusatzeinkünften“ i. S. des § 2 AStG führen können.
Namentlich betrifft dies einerseits Einkünfte aus Tätigkeiten, die an Bord von Luftfahrzeugen im interna...