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Arbeitsverhältnis | Abbau eines Zeitguthaben durch Freistellung des Arbeitnehmers
Der auf Grund eines Guthabens in einem Langzeitkonto bestehende Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers wird auch dann durch seine Freistellung erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nachträglich im Freistellungzeitraum arbeitsunfähig erkrankt.
Im Streitfall hat das Gericht zum Anspruch auf Abgeltung von 31 Freizeittagen festgestellt, dass ein vormals bestehendes Guthaben durch eine entsprechende Freistellung in natura erfüllt und damit erloschen sei. Der Arbeitnehmer trage grds. das Risiko, die durch Arbeitsbefreiung als Arbeitszeitausgleich gewonnene Freizeit auch tatsächlich nach seinen eigenen Vorstellungen nutzen zu können.