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Mietverhältnis | Haftung des Vermieters einer Eigentumswohnung für die Folgen des Sturzes eines Mieters
Ein Vermieter, der zugleich Wohnungseigentümer ist, haftet grds. für Schäden, die ein Mieter durch einen Sturz bei Eisglätte unter Verletzung der Räum- und Streupflicht auf einem Weg erlitten hat, der sich auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück befindet.
Die mietvertragliche Nebenpflicht, die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege in den Wintermonaten zu räumen und zu streuen, besteht auch, wenn der Vermieter nicht (Allein-)Eigentümer des Grundstücks, sondern Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) ist, so der BGH. Zwar habe die Vermieterin hier zur Erfüllung der sie hinsichtlich der Beseitigung von Eis und Schnee treffenden vertraglichen Nebenpflichten einen Hausmeisterdienst in Anspruch nehmen können...