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BGH 10.09.2025 IV ZB 2/25, NWB 43/2025 S. 2911

Nachlass | Vergütung der Tätigkeit des Mitarbeiters eines Nachlasspflegers

Ein Nachlasspfleger kann keine Vergütung nach seinem Stundensatz für die Tätigkeit eines von ihm herangezogenen Mitarbeiters verlangen.

Anmerkung:

Das Gesetz knüpfe in § 1888 Abs. 2 BGB an die Tätigkeit des Nachlasspflegers selbst an, so der BGH. Von der Vergütung von Hilfspersonen sei an dieser Stelle nicht die Rede. Es sei zwar zutreffend, dass der Nachlasspfleger – anders als ein Betreuer – keine Personensorge zu leisten habe, sodass bei einer arbeitsteiligen Ausführung der Nachlasspflegschaft nicht die Gefahr bestehe, dass die Belange der zu betreuenden Person zu kurz kommen. Es bestehe aber keine Veranlassung, allein aus diesem Grund von der klaren gesetzlichen Regelung abzuweichen. Das Ziel einer ausreichenden Alimentation des Nachlasspflegers lasse sich über die Zubilligung eines Aufwendungsersatzans...