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OLG Hamm 10.06.2025 1 StO 2/25, NWB 43/2025 S. 2913

Beruf | Zwangsgeldfestsetzung gegenüber einem Steuerberater

Kommt ein Steuerberater seiner Verpflichtung zur Auskunft in Aufsichts- und Beschwerdesachen nicht nach, kann die Steuerberaterkammer zur Durchsetzungen ein Zwangsgeld festsetzen (§ 80a Abs. 1 StBerG). Zuständig für den Festsetzungsbeschluss ist dabei der Vorstand oder die nach §§ 77, 77a StBerG eingerichtete Vorstandsabteilung.

Anmerkung:

Für den Festsetzungsbeschluss ist im Innenverhältnis allein die Vorstandabteilung für Berufsrecht zuständig. Ihr fehlender Beschluss kann nicht durch eine nachträgliche Unterzeichnung des Zwangsgeldbescheids durch den Präsidenten der Steuerberaterkammer geheilt werden.