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BFH Urteil v. - VI R 58/69 BStBl 1972 II S. 643

Leitsatz

1. Die Unterhaltszuschüsse der Rechts-(Gerichts-)Referendare sind Arbeitslohn. Sie fallen nicht unter § 3 Nr. 11 EStG.

2. Aufwendungen eines Referendars zur juristischen Weiterbildung sind auch dann Werbungskosten, wenn die Weiterbildung nicht der Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen dient, sofern es sich nicht um typische Aufwendungen zur Vorbereitung der Promotion handelt.

Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 643
BFHE S. 274 Nr. 105,
TAAAA-99238

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