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Anspruch auf Informationszugang in die der Richtsatzsammlung zugrunde liegenden Unterlagen
Bei § 21 a Abs. 1 Satz 4 und 5 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) handelt es sich um eine spezialgesetzliche Regelung, die nach ihrem Wortlaut eine Vertraulichkeitspflicht anordnet und insbesondere einen Anspruch auf Einsicht in die Dokumente nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder ausschließt. Daher wird ein Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern hinsichtlich der Unterlagen für die amtliche Richtsatzsammlung ausgeschlossen.
I. Sachverhalt
Der Kläger beantragte beim Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern (FinMin) als oberste Behörde bei den Landesfinanzbehörden u.a. die Beantwortung von vier Fragen hinsichtlich der Erstellung der steuerlichen Richtsatzsammlung. Das FinMin erteilte dem Kläger unter anderem Auskünfte in Form allgemeiner Ausführungen zur Entstehung, Bekanntgabe und Anwendung der Richtsatzsammlung. Weitere Informationen seien gemäß § 21 a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG vertraulich und nicht zur Weitergabe an Dritte außerhalb der Finanzverwaltung bestimmt. Einer Aufhebung der Vertraulichkeit und damit einer Offenlegung hatte die für die Richtsatzsammlung zuständige Bund-Länder-Arbeitsgruppe nicht zugestimmt. Das FinMin lehnte daher die Erteilung weiterer In...