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Erlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit
Ob der Steuerpflichtige einen Anspruch auf den Erlass von Säumniszuschlägen hat, weil er alles Erforderliche getan hat, um die – tatsächlich nicht erwirkte – Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu erreichen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das gilt auch für die Frage, ob er einen Antrag auf AdV beim Finanzgericht hätte stellen müssen.
I. Sachverhalt
Streitig ist, ob Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen sind. Das FG der ersten Instanz hatte den Erlass von Säumniszuschlägen abgelehnt. Die Kläger hätten im Streitfall nicht alles getan, um eine AdV des Einkommensteuerbescheids des Streitjahres zu erreichen. Hierfür wäre jedenfalls auch ein gerichtlicher Antrag auf AdV erforderlich gewesen.
II. Entscheidung BFH
Die Richter des BFH hoben das erstinstanzliche Urteil auf und wiesen die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Nach § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls aus persönlichen oder sachlichen Gründen unbillig wäre. Zu diesen Ansprüchen gehören a...BStBl 2019 II, 87