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StBB Nr. 6 vom Seite 10

Erstmalige Erklärung zur optionalen Vollverschonung von Betriebsvermögen im Rahmen eines Änderungsbescheids

Die unbefristete Optionserklärung nach § 13 a Abs. 8 ErbStG in der Fassung von 2013 ist im Einspruchsverfahren zu berücksichtigen, soweit ihre steuerrechtlichen Auswirkungen nicht über den durch § 351 Abs. 1 AO gesetzten Rahmen hinausgehen. Die Bindungswirkung nach § 351 Abs. 1 AO hat nicht zur Folge, dass die Verschonung, wenn sie den Änderungsrahmen verlässt, insgesamt zu versagen ist.

I. Sachverhalt

Mit Wirkung zum wurden dem Kläger von seinem Vater u.a. drei Kommanditanteile schenkweise übertragen. Daraufhin setzte das FA gegen den Kläger Schenkungsteuer fest und berücksichtigte dabei die Regelverschonung nach den §§ 13 a, 13 b ErbStG in der am geltenden Fassung. Im Jahr 2018 erfolgten erstmals gesonderte und einheitliche Feststellungen des Werts der übertragenen Kommanditanteile nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG und des Verwaltungsvermögens nach § 13 b Abs. 2 a ErbStG auf den . Mit nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändertem Schenkungsteuerbescheid v. setzte das FA die Steuer gegenüber dem Kläger unter Berücksichtigung der Regelverschonung herauf. Mit dem dagegen eingelegten Einspruch gab der Kläger die Erklärung zur optionalen Vollverschonung nach § 13 a Abs. 8 ErbStG ab. Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück. Das...