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Keine Steuerbefreiung der Einbringung von Kommanditanteilen in erst kurz zuvor erworbene Vorrats-GmbHs
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist nach § 6 a Satz 3 und 4 GrEStG, dass der Einbringende im Zeitpunkt der Einbringung mehr als fünf Jahre zu mehr als 95 % an der Vorrats-GmbH beteiligt war. Auf die Einhaltung der Vorbehaltensfrist kann in diesem Fall nicht verzichtet werden.
I. Sachverhalt
Die Klägerin ist eine grundbesitzende GmbH & Co. KG. An ihr waren neben einer nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligten Komplementärin insgesamt sieben natürliche Personen als Kommanditisten beteiligt. Diese Kommanditisten erwarben jeweils eine eigene Vorrats-GmbH, bei der jeder Kommanditist Alleingesellschafter seiner GmbH war. Die sieben Kommanditisten brachten im Streitjahr 2014 ihre Beteiligung an der Klägerin in die ihnen gehörenden Vorrats-GmbHs nach §§ 20 ff. UmwStG im Wege der Sachkapitalerhöhung ein.
Das FA ging davon aus, dass der Erwerbsvorgang den Tatbestand des § 1 Abs. 2 a GrEStG in der im Streitjahr anwendbaren Fassung erfüllte und setzte Grunderwerbsteuer gegenüber der Klägerin fest. Die Klägerin legte hiergegen Einspruch ein und beantragte die Gewährung der Steuerbegünstigung nach § 6 a GrEStG. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
II. Entscheidung BFH
Die Richter des BFH wi...