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Berücksichtigung von Verlusten bei Auflösung einer Kapitalgesellschaft
Die Existenz des mit dem Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften geschaffenen Wahlrechts des Steuerpflichtigen, auch für Veräußerungen vor dem rückwirkend die Neuregelung des § 17 Abs. 2 a EStG in Anspruch zu nehmen (§ 52 Abs. 25 a Satz 2 EStG), lässt die im Senatsurteil v. - IX R 36/15 (BStBl 2019 II S. 208, Rz 41) angeordnete befristete Fortgeltung der herkömmlichen Rechtsgrundsätze zur Behandlung von (ehemals) eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen im Rahmen des § 17 EStG nicht entfallen. Steuerpflichtige können im Fall der Nichtausübung des Wahlrechts nach § 52 Abs. 25 a Satz 2 EStG nicht auf die Anwendung dieser Fortgeltungsanordnung verzichten.
I. Sachverhalt
Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung des Ausfalls von Darlehen im Zusammenhang mit der Auflösung einer Kapitalgesellschaft: Der Kläger war als Gesellschafter zu 80 % an einer GmbH beteiligt. Ende 2015 hatte er der GmbH Darlehen in Höhe von 150.000 € gewährt. Im Streitjahr 2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. In seiner Einkommensteuererklärung begehrte der Kläger die Berücksichtigung des Verlusts des Stammkapitals i.H. von 20...