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Zu- und Abflussprinzip gem. § 11 EStG
Die zeitliche Erfassung von (Betriebs-)Einnahmen und (Betriebs-)Ausgaben innerhalb des Kalenderjahres bildet die Grundlage für die Ermittlung der zu versteuernden Einkünfte. Als Zuordnungsvorschrift fungiert § 11 EStG, welcher mit dem Zu- und Abflussprinzip anordnet, dass Einnahmen in dem Kalenderjahr anzusetzen sind, in dem sie zugeflossen sind, und Ausgaben in dem Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie abgeflossen sind. Wie so oft, gibt es im Steuerrecht von dieser Grundregel jedoch zahlreiche Ausnahmen.
Systematische Einordnung
Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer (§ 2 Abs. 7 Satz 1 EStG). Die Grundlagen für die Festsetzung der Steuer sind für ein Kalenderjahr zu ermitteln (Abschnittsbesteuerung gem. § 2 Abs. 7 Satz 2 EStG), damit sie nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt wird, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat (§ 25 Abs. 1 EStG). Dabei werden die spezifischen Einnahmen und Ausgaben des Steuerpflichtigen berücksichtigt, so dass die Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit erfolgen kann.
Aus diesem Grund ist es zwingend notwendig, dass mit § 11 EStG eine Vorschrift besteht, die die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben regelt.
Das Zu- und Abflussp...