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StBB Nr. 4 vom Seite 7

Arbeitslohn bei Teilerlass eines nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz geförderten Darlehens

Der allein vom Bestehen der Abschlussprüfung abhängige Darlehensteilerlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung ist Ersatz von Werbungskosten aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen und führt daher zu Arbeitslohn.

I. Sachverhalt

Die Klägerin ist bei der X AG in Z angestellt und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Jahr 2014 nahm sie an einer Aufstiegsfortbildung zur geprüften Industriemeisterin Metall teil, im Jahr 2015 an einer solchen zur geprüften Technischen Betriebswirtin IHK. Für die Teilnahme an den Fortbildungen nahm die Klägerin ihren Urlaub sowie Zeiten aus ihrem Arbeitszeitkonto in Anspruch. Während der Dauer der Fortbildungen, die nicht auf Weisung der X AG erfolgten, zahlte die X AG der Klägerin weiterhin Arbeitslohn.

Die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (N Bank) bewilligte der Klägerin für die beiden Fortbildungen ein Darlehen sowie einen Zuschuss nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG). Die Maßnahmedarlehen wurden von der KfW gewährt. Unter Ziffer 3.6 der Darlehensverträge heißt es: "Hat der Darlehensnehmer die Fortbildungsprüfung bestand...