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Steuerermäßigung für die Lieferung von Kunstgegenständen
Wer als Urheber oder Rechtsnachfolger anzusehen ist, ist auch im Rahmen des § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zu beurteilen.
I. Sachverhalt
Die Klägerin war eine GbR, die in 2014 von einem Künstler und einer Galerie gegründet wurde. Zweck der Gesellschaft war die Herstellung, Vermarktung und Veräußerung von Skulptureninstallationen sowie die Herstellung und Vermarktung weiterer Stelen. Die Klägerin schloss mit einem Käufer einen Kauf- und Übereignungsvertrag über zwei Skulptureninstallationen ab und erteilte dem Erwerber eine Gesamtrechnung über den vertraglich vereinbarten Bruttoverkaufspreis einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Laut dieser Rechnung wurde ein Teilbetrag erst nach Übergabe der zweiten Installation fällig. In Bezug auf diese, im Streitjahr 2015 erfolgte Zahlung meldete die Klägerin im Rahmen ihrer Voranmeldungen Lieferungen und sonstige Leistungen zu 7 % an.
Die Finanzverwaltung begann in 2016 mit einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der Klägerin, versagte die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG und setzte daraufhin die Umsatzsteuer auf 19 % fest. Das Finanzgericht wies die Klage in der ersten Instanz ab.