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StBB Nr. 3 vom Seite 7

Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last

Für die Änderbarkeit von Versorgungsleistungen als Voraussetzung für die Annahme einer dauernden Last nach der für bis zum abgeschlossene Verträge geltenden Rechtslage genügt es nicht, wenn substantiell nur eine Änderbarkeit zugunsten des Übernehmers, nicht aber auch zugunsten des Übergebers vereinbart ist.

I. Sachverhalt

Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger erzielte unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Optiker. 2003 hatte der Kläger den Optikerbetrieb von seinem Vater übernommen und sich im Gegenzug verpflichtet, seinem Vater auf dessen Lebenszeit zur Gewährung seines standesgemäßen Unterhalts einen monatlichen Betrag i.H. von 5.500 € als "dauernde Last" zu zahlen.

In den Jahren 2010 und 2011 vereinbarten die Vertragsparteien im Hinblick auf eine durch Umsatzrückgänge bedingte geringere finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers zunächst die Nichtanwendung der Wertsicherungsklausel; mit Wirkung ab dem wurde der monatliche Zahlbetrag wegen anhaltender starker Umsatzrückgänge auf 4.500 € reduziert.

Von dem jeweils an den Vater des Klägers gezahlten Jahresbetrag berücksichtigte das FA in den E...