Suchen Barrierefrei

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
StBB Nr. 1 vom Seite 7

Statthaftigkeit einer Nichtigkeitsklage bei Verletzung der Vorlagepflicht

Die Nichtigkeitsklage ist nicht statthaft, wenn mit ihr lediglich eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den EuGH geltend gemacht wird.

I. Sachverhalt

In der Sache wollen die Kläger die Verfassungsmäßigkeit des Rennwett- und Lotteriegesetzes klären. Mit ihrer Nichtigkeitsklage richten sie sich gegen die Entscheidung des , mit der das Gericht § 17 Abs. 2 RennwLottG als verfassungs- und europarechtskonform angesehen hatte (). Die Kläger sind der Ansicht, der BFH habe in dem Verfahren in willkürlicher und nicht vertretbarer Weise seine Verpflichtung verletzt, Rechtsfragen dem EuGH vorzulegen und sie dadurch ihrem gesetzlichen Richter entzogen.

II. Entscheidung BFH

Die Richter des BFH wiesen die Nichtigkeitsklage als unzulässig ab. Nach § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Die Nichtigkeitsklage ist unzulässig. Das Verfahren ist nicht wieder aufzunehmen, denn die Nichtigkeitsklage ist nicht statthaft.

Die Verkennung einer Vorlageverpflichtung (durch das vorschriftsmäßig besetzte Gericht) ist kein Besetzungsmangel i.S. des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Eine Nichtigkeitsklage ...