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BFH Urteil v. - VI B 141/70 BStBl 1972 II S. 570

Gesetze: FGO § 107FGO § 109FGO § 114 Abs. 1 S. 1, 2FGO § 128

Leitsatz

1. Eine mißbräuchliche Ablehnung von Richtern bleibt unbeachtet; der Senat entscheidet in der normalen Besetzung, also gegebenenfalls unter Einschluß der abgelehnten Richter.

2. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden des Senats eines FG über die Berichtigung (§ 107 FGO) oder Ergänzung (§ 109 FGO) einer einstweiligen Anordnung (§ 114 Abs. 1 und 2 FGO) ist die Anrufung des Gerichts (§ 114 Abs. 2 Satz 4 FGO), nicht aber die Beschwerde an den BFH (§ 128 FGO) gegeben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 570
BFHE S. 316 Nr. 105,
YAAAA-99206

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