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Entstrickung vorrangig zu § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG
Anmerkungen zum BFH-Urteil I R 5/24 (I R 99/15)
Der [i]BFH, Urteil v. 26.3.2025 - I R 5/24 (I R 99/15) NWB DAAAJ-96565 BFH hat mit I R 5/24 (I R 99/15) ein lange Zeit ausgesetztes Verfahren beendet und deutlich gemacht, dass die sogenannte Entstrickungsbesteuerung nicht mit der neuen Vorschrift zur Buchwertfortführung (§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG) im Widerspruch steht.
§ 4 Abs. 1 Satz 3 EStG kann die Anwendung von § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG auch bezüglich der neuen Nr. 4 dieser Norm verhindern.
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I. Sachverhalt
Aufgrund [i]Identisch beteiligte Mitunternehmereines am geschlossenen Vertrags entnahmen die Gesellschafter der C-KG aus deren Vermögen sämtliche Patent-, Marken- und Gebrauchsmusterrechte und legten sie in die V-KG ein. Sowohl an der C-KG als auch an der V-KG waren dieselben Kommanditisten mit je 50 % beteiligt.
Die [i]Überführung in ausländische BetriebsstätteV-KG unterhielt in den Niederlanden eine Betriebsstätte, der die genannten Wirtschaftsgüter zuzuordnen waren. Das Finanzamt versteuerte den Vorgang als Entstrickung.
II. Zu prüfende Normen und Ergebnis
1. Buchwertfortführung aufgrund Übertragung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG
Die Vorschrift wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 rückwirkend eingeführt. Sie gilt gemäß § 52 Abs. 12 Satz 15 EStG für alle offenen Fälle. Nach der Regelung ist bei der Übertragung eines Wirtschaftsguts, soweit diese unentgeltlich zwischen den Gesamthandsv...