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IWB Nr. 19 vom Seite 1

Jenseits des Tales

Nils Henrik Feddersen | Verantw. Redakteur | iwb-redaktion@nwb.de

[i]Der Blick in das Ausland bietet HilfestellungDer Blick über den eigenen Tellerrand und über die deutschen Grenzen hinaus ist für den international versierten Berater oft unerlässlich, er erlaubt vielfach Rückschlüsse und Analogien bei der Problemlösung. Dies gilt in der globalisierten Welt des Warenaustausches und der Mitarbeitermobilität erst recht.

[i]Begründung einer Betriebsstätte für ÖsterreichSo ist es interessant, woran die österreichische Finanzverwaltung die Betriebsstätte für den Arbeitgeber durch seine nicht leitend tätigen Arbeitnehmer festmacht. Diese Interpretation der OECD-Regelungen wich schon bislang vom deutschen Verständnis ab. Durch den jüngsten Wartungserlass der Verrechnungspreisrichtlinien 2021 in Österreich haben sich dabei Änderungen ergeben – doch der Unterschied zur deutschen Interpretation blieb, wie Bühl/Wessing zeigen. Einerseits erlaubt der alpine Nachbarstaat großzügiger die Arbeit von Zuhause bzw. remote. Andererseits sind neue Unsicherheiten entstanden, namentlich darüber, was für die „tatsächliche Nutzung“ eines Arbeitsplatzes im Unternehmen ausreichend ist.

[i]Leitprinzipien des zwischenstaatlichen InformationsaustauschesEin Fall, den das Bundesverwaltungsgericht der Schweiz jüngst entschieden hat, lässt sich bei näherem Blick auf Fälle mit einem Konnex zu Deutschland übertragen. Im Streit stand das Ersuchen der mongolischen Steuerbehörden zu Verrechnungspreisen beim Handel mit Kupferkonzentraten. Der Handelspartner in der Schweiz sollte im Wege der Amtshilfe Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern, zu Zahlungsflüssen und Verträgen machen. Auch Bankinformationen sowie Steuererklärungen und Finanzberichte für die beiden Streitjahre sollten übermittelt werden. Die Beschwerde gegen diesen Informationsaustausch blieb ohne Erfolg. Die Grundsätze für diese Auskünfte nach dem Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen v.  gelten indes für über 150 Staaten – Deutschland eingeschlossen. Bärsch/Lackner erklären die Grundsätze und zumal die Maßstäbe der voraussichtlichen Erheblichkeit, um einem Informationsaustausch der Finanzverwaltungen entgegentreten zu können.

[i]Staatliche Exporthilfe durch HermesdeckungenMissglückt ein Exportgeschäft, wird sich der deutsche Handelspartner freuen, wenn er auf eine Garantie oder Versicherungszusage bauen kann. Deren Voraussetzung ist bei Exporten in Entwicklungs- und Schwellenländer oft eine zusätzliche staatliche Exportkreditgarantie des Bundes. Die unterschiedlichen Deckungsformen dieser sog. Hermesdeckungen sind weitgehend untereinander kombinierbar und können für den Einzelfall oder wiederkehrende Geschäfte umfassenden Schutz gewähren. Diese Instrumente stellt Vorpeil dar. Vorfragen sind dabei auch steuerlicher Natur, etwa die Frage der steuerlichen Neutralität der Geschäftsstruktur als Bedingung einer Lieferantenkreditdeckung. Die Folgen solcher Deckungen gehören ebenfalls zum Steuerrecht, etwa eine Bilanzentlastung oder ein frühzeitiger Liquiditätszufluss in der Kombination mit einer solchen Garantie.

Ich wünsche Ihnen viel Spaß mit dieser Ausgabe

Nils Henrik Feddersen

Fundstelle(n):
IWB 19 / 2025 Seite 1
SAAAK-01348