§ 11 Steuersatz [1]
(1) Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort
in einem Land der Anlage 1 zu diesem Gesetz 15,53 Euro
in einem Land der Anlage 2 zu diesem Gesetz 39,34 Euro
in anderen Ländern 70,83 Euro.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ab dem Jahr 2025 ermächtigt und verpflichtet, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Steuersätze nach Absatz 1 jeweils mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr prozentual abzusenken, sofern das Luftverkehrsteueraufkommen in dem Vorjahr den Betrag von 2,33 Milliarden Euro übersteigt. 2Die prozentuale Absenkung errechnet sich aus dem Verhältnis des 2,33 Milliarden Euro übersteigenden Aufkommensbetrags zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres zu 2,33 Milliarden Euro. 3Der abgesenkte Steuersatz wird auf volle Cent gerundet.
(3) Die Steuer wird ermäßigt auf einen Steuersatz in Höhe von 20 Prozent des Steuersatzes nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 für Rechtsvorgänge, die zu Abflügen von Fluggästen berechtigen, die nicht bereits nach § 5 Nummer 4 steuerbefreit sind, von und zu einer inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel, die nicht über einen tidenunabhängigen Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland verbunden ist, wenn der Start- oder Zielort
auf dem Festland nicht weiter als 100 Kilometer Luftlinie von der Küste entfernt ist oder
sich auf einer anderen inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel befindet.
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VAAAK-01292
1Anm. d. Red.: § 11 Abs. 1 und 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 107) mit Wirkung v. ; Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2492) mit Wirkung v. .