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Entstrickung vorrangig zu § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG
Anmerkungen zum BFH-Urteil I R 5/24 (I R 99/15)
Der BFH hat mit I R 5/24 (I R 99/15) ein lange Zeit ausgesetztes Verfahren beendet und deutlich gemacht, dass die sogenannte Entstrickungsbesteuerung nicht mit der neuen Vorschrift zur Buchwertfortführung (§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG) im Widerspruch steht.
§ 4 Abs. 1 Satz 3 EStG kann die Anwendung von § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG auch bezüglich der neuen Nr. 4 dieser Norm verhindern.
Zu prüfende Normen und Ergebnis
Buchwertfortführung aufgrund Übertragung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG
Die Vorschrift wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 rückwirkend eingeführt. Sie gilt gemäß § 52 Abs. 12 Satz 15 EStG für alle offenen Fälle. Nach der Regelung ist bei der Übertragung eines Wirtschaftsguts, soweit diese unentgeltlich zwischen den Gesamthandsvermögen verschiedener Mitunternehmerschaften derselben, identisch beteiligten Mitunternehmer erfolgt, Satz 1 von § 6 Abs. 5 EStG anzuwenden.
In der Praxis wird „gerne“ sehr schnell formuliert, dass bei § 6 Abs. 5 EStG der Buchwert anzusetzen ist. Dies ist im Gesetz so nicht geregelt. Anzuwenden ist vielmehr Satz 1 von § 6 Abs. 5 EStG, was einen deutlichen Unterschied ergeben kann und im vorliegenden Fall auch ergeben hat.
§ 6 Abs. 5 Satz 1 EStG regelt die Buchwertfortführung („Wert …, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt“) sofern die Besteuerun...