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NWB Nr. 40 vom Seite 2705

Für die einen komfortabel, ...

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

... für die anderen komplex

An diesem ersten Oktoberwochenende endet es, das 190. Oktoberfest auf der Theresienwiese in München. Ob der eine oder andere Besucher die Gelegenheit genutzt hat, sich neben den Festzelten auch die vielen Sehenswürdigkeiten der bayerischen Landeshauptstadt anzusehen? Schloss Nymphenburg, die Residenz, die Städtische Galerie im Lenbachhaus, die Alte Pinakothek und die Pinakothek der Moderne, das Rathaus, das Hofbräuhaus, das Deutsche Museum, die Frauenkirche ... – ein ganz schön umfangreiches Besichtigungsprogramm. Damit Touristen dieses Programm komfortabel und unkompliziert „Abarbeiten“ können, bietet die Stadt München, so wie viele andere Städte und Regionen in Deutschland auch, einen City Pass oder eine City Card an. Solche Gästekarten beinhalten in der Regel zahlreiche Rabatte für beliebte Attraktionen, Geschäfte und Restaurants und freie Fahrt im Nahverkehr. So unkompliziert diese Karten für die Nutzer sind, so komplex und mit Unsicherheiten behaftet ist deren umsatzsteuerliche Einordnung. Echterfeld/Klein stellen auf typische Vertragsmodelle von Gäste- und Städtekarten vor und erläutern die umsatzsteuerlichen Implikationen.

Den Bundesfinanzhof im Münchner Stadtteil Bogenhausen werden die meisten Touristen wohl nicht auf ihrer Besichtigungsliste haben. Eingeweihte aber kennen das schlossartige, unter Denkmalschutz stehende Gebäude. 1070 Besucher konnten am diesjährigen Tag des offenen Denkmals in insgesamt 32 Führungen durch das sog. Fleischerschlösschen die Diensträume des Gerichts, die Sitzungssäle und seine Bibliothek erkunden. Ein denkmalgeschütztes Gebäude zu besichtigen ist eine Sache. In eine denkmalgeschützte Immobilie zu investieren, eine ganz andere, denn die Eigentümer unterliegen bei Renovierungen oder Sanierungsmaßnahme strengen Auflagen. Auf der anderen Seite werden Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen seit jeher steuerlich begünstigt. Derartige Gebäude bieten sich deshalb im Fall der Vermietung als Anlageobjekte an. Aber auch bei Eigennutzung ergeben sich steuerliche Vorteile. Die steuerliche Begünstigung verteilt sich – je nach gesetzlicher Bestimmung – regelmäßig auf einen längeren Zeitraum zwischen fünf und zwölf Jahren. Es kann daher die Frage aufkommen, welche Konsequenzen sich im Fall der Rechtsnachfolge im Begünstigungszeitraum ergeben. Dieser Frage geht Bergan auf nach.

Ein Urteil des EuGH zur italienischen Rechtslage der Dividendenbesteuerung im Rahmen der Mutter-Tochter-Richtlinie hat Kunert/Franke aufhorchen lassen. Auf führen sie aus, warum ihres Erachtens mit diesem Urteil die letzten Zweifel ausgeräumt sein dürften, dass die derzeit geltende Ausgestaltung des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs in § 9 Nr. 7 GewStG nicht unionsrechtskonform ist.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2025 Seite 2705
XAAAK-00827