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BMF - IV C 5 - S 2361/00025/016/028

Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer und Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen jeweils für 2026 sowie Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2026

1Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit

  • ein Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2026 - Anlage 1 -,

  • ein Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2026 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) - Anlage 2 - und

  • ein Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2026 - Anlage 3 -

bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG).

2Die Programmablaufpläne berücksichtigen u. a.

  • die Änderungen bei der Berechnung der Vorsorgepauschale durch das Jahressteuergesetz 2020, das Jahressteuergesetz 2022 und das Kreditzweitmarktförderungsgesetz,

  • die Anpassungen des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags), der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG, des Kinderfreibetrags und der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag durch das Steuerfortentwicklungsgesetz sowie

  • die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung für 2026 und einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 2,9 %.

3Im Übrigen wird auf die Erläuterungen unter „1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines“ hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Anlage 1 Stand: (endgültig)

Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2026

Das Programm bietet die Möglichkeit, die Werte von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer in Euro maschinell zu berechnen. Das Programm kann als Unterprogramm in ein Lohnabrechnungsverfahren eingefügt werden, wenn die unter 3.1 beschriebenen Eingangsparameter zur Verfügung gestellt werden. Es ist auch für den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber nach § 42b EStG einsetzbar.

Inhalt


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1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines
2. Erläuterungen
2.1 Allgemeines
2.2 Feldlängen
2.3 Symbole
2.4 Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern
3. Schnittstellenkonventionen
3.1 Eingangsparameter
3.2 Ausgangsparameter
3.3 Ausgangsparameter DBA
4. Interne Felder
5. Programmablaufplan 2026

1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines

Der Programmablaufplan enthält gem. § 39b Absatz 6 EStG:

  1. die Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn nach § 39b Absatz 2 EStG einzubehaltenden Lohnsteuer für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem , aber vor dem enden,

  2. die Berechnung der von sonstigen Bezügen nach § 39b Absatz 3 Satz 1 bis 8 EStG einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge, die nach dem , aber vor dem zufließen,

  3. die Berechnung des Solidaritätszuschlags auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem , aber vor dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem , aber vor dem zufließen,

  4. die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die einzubehaltende Kirchenlohnsteuer (Minderung der ermittelten Lohnsteuer nach § 51a EStG).

Der Programmablaufplan berücksichtigt für 2026 die Änderungen bei der Berechnung der Vorsorgepauschale durch das Jahressteuergesetz 2020, das Jahressteuergesetz 2022 und das Kreditzweitmarktförderungsgesetz sowie die Anpassungen des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.348 Euro), der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG, des Kinderfreibetrags (Anhebung auf 4 878 Euro bzw. 9.756 Euro) und der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag (Anhebung auf 20.350 Euro) durch das Steuerfortentwicklungsgesetz.

Bei der Aufstellung wurde im Übrigen berücksichtigt, dass

  • in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung die Beitragsbemessungsgrenze 69.750 Euro (2025: 66.150 Euro) beträgt,

  • in der gesetzlichen Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz (§ 243 SGB V) weiterhin 14,0 % beträgt,

  • in der sozialen Pflegeversicherung der bundeseinheitliche Beitragssatz weiterhin 3,60 %, der Zuschlag für Kinderlose weiterhin 0,6 % und die Beitragsabschläge für zweite und weitere Kinder bis zum 5. Kind jeweils weiterhin 0,25 % betragen,

  • in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 101.400 Euro (2025: 96.600 Euro) beträgt,

  • in der Arbeitslosenversicherung der Beitragssatz 2,6 % beträgt,

  • in der allgemeinen Rentenversicherung der Beitragssatz weiterhin 18,6 % beträgt.

2. Erläuterungen

2.1 Allgemeines

Es sind tägliche, wöchentliche, monatliche und jährliche Lohnzahlungszeiträume berücksichtigt. Die Aufteilung von Jahresbeträgen auf unterjährige Lohnzahlungszeiträume sowie die Hochrechnung von Beträgen für unterjährige Lohnzahlungszeiträume auf Jahresbeträge wird entsprechend den in § 39b Absatz 2 Satz 9 EStG angegebenen Bruchteilen vorgenommen. Die Berechnung abweichender Lohnzahlungszeiträume - z. B. drei Tage - ist nicht möglich. In diesen Fällen ist die Steuer für den nächstkleineren Zeitraum zu ermitteln, hier z. B. Berechnung für alle drei Tage einzeln als Tageslohnsteuer. Bruchteile eines Cent werden entsprechend den Angaben im Programmablaufplan auf ganze Cent aufgerundet bzw. bleiben außer Ansatz.

2.2 Feldlängen

Das Format und die Länge der Parameter und internen Felder sind bei der Programmierung (Codierung) zu bestimmen, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den Erläuterungen oder dem Programmablaufplan ergeben. Feldbeschreibungen ohne Stellenangaben beziehen sich auf Ganzzahlen, ansonsten sind die Nachkommastellen angegeben. Bei der Steuerberechnung werden Gleitkommafelder verwendet.

2.3 Symbole

Die im Programmablaufplan verwendeten Sinnbilder entsprechen der Zeichenschablone nach DIN 66001. Darüber hinaus bedeuten:


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=
Wert nach unten abrunden (z. B. Euro ↓ = auf volle Euro abrunden)
=
Wert nach oben aufrunden (z. B. Cent ↑ = auf volle Cent aufrunden)
=
„übertragen nach“ (Zuweisung)

2.4 Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern (ergänzende Erläuterungen zum BMF-Schreiben zur Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren vom , BStBl 2025 I, S. 1628)

Beim Eingangsparameter KVZ ist Folgendes zu beachten:

Maßgeblich ist der für den Arbeitnehmer bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigende

kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist unmaßgeblich. Es ist stets der volle Zusatzbeitragssatz einzutragen. Die Aufteilung in Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil ist im Programmablauf umgesetzt. Bei der Berechnung der Lohnsteuer für sonstige Bezüge ist der am Ende des Kalendermonats des Zuflusses geltende Zusatzbeitragssatz maßgeblich (R 39b.6 LStR). Bei der Nachforderung von Lohnsteuer nach R 41c.3 Absatz 2 LStR oder im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung nach Ablauf des Kalenderjahres mittels Jahreslohnsteuerberechnung ist der zuletzt im jeweiligen Kalenderjahr geltende Zusatzbeitragssatz maßgeblich. Bei Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1 EStG, die nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Schlusssatz Halbsatz 1 EStG bei der Berechnung der Vorsorgepauschale außen vor bleiben, aber im Fall der regulären Besteuerung aus Vereinfachungsgründen nach R 39b.6 Absatz 5 Satz 2 LStR einbezogen werden können, ist der am Ende des Kalendermonats des Zuflusses geltende Zusatzbeitragssatz maßgeblich. Bei der Berechnung des Durchschnittssteuersatzes nach § 40 Absatz 1 EStG i.V.m. R 40.1 LStR kann der Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen beim Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die gesetzliche Krankenversicherung den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V zugrunde legen. Bei bestimmten Personengruppen (vgl. § 242 Absatz 3 SGB V) ist bei der Beitragsberechnung der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V maßgeblich; dies gilt für den Lohnsteuerabzug entsprechend. Für bestimmte Übergangszeiträume kann es bei dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Versorgungsbezügen zu Abweichungen zwischen dem von der Krankenkasse festgesetzten Zusatzbeitragssatz und dem tatsächlich vom Arbeitgeber anzuwendenden Zusatzbeitragssatz kommen (vgl. § 248 SGB V). Hier ist der der Beitragsberechnung zugrunde liegende Zusatzbeitragssatz maßgeblich; der von der Krankenkasse (aktuell) festgesetzte Zusatzbeitragssatz ist unmaßgeblich. Vor dem Hintergrund, dass § 248 SGB V nicht für freiwillig versicherte Selbstzahler gilt, ist bei diesem Personenkreis der von der Krankenkasse (aktuell) festgesetzte Zusatzbeitragssatz ohne zeitliche Verzögerung zugrunde zu legen.

Auf den Ausschlusstatbestand für den Lohnsteuer-Jahresausgleich nach einer unterjährigen Änderung des Zusatzbeitragssatzes wird hingewiesen (vgl. § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG).

3. Schnittstellenkonventionen

Hat ein Rechenergebnis oder ein zu übertragendes Feld Dezimalstellen, die im Empfangsfeld nicht vorgesehen sind, und ist im Programmablaufplan nichts anderes angegeben, sind diese überschüssigen Dezimalstellen wegzulassen. Dies gilt jedoch nur für die im Programmablaufplan genannten Felder. Zwischenfelder, die durch die Programmierung oder die verwendete Programmiersprache notwendig werden, sind nicht zu runden.

3.1 Eingangsparameter

Die Plausibilität der Parameter wird im Programm nicht geprüft. Sie müssen daher in Vorprogrammen des Arbeitgebers abgesichert werden. Es kommen z. B. in Betracht:

  • Vorzeichenprüfung (z. B. darf der Wert in RE4 nicht negativ sein);

  • Prüfung auf gültigen Inhalt (z. B. Wert in LZZ nur 1, 2, 3 oder 4, Wert in ALTER1);

  • Prüfung von Eingangswerten im Verhältnis zu anderen Eingangswerten, z. B.:

    • VBEZ darf nicht größer als RE4 sein, da die Versorgungsbezüge im Bruttolohn enthalten sein müssen;

    • wenn STKL = 6 ist, darf die Eingabe von JHINZU und LZZHINZU nicht möglich sein;

    • das Faktorverfahren kommt nur in der Steuerklasse IV zur Anwendung;

    • neben dem Faktor darf kein Freibetrag eingetragen werden.

Es werden folgende Eingangsparameter benötigt:


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Name
Bedeutung
AF
1, wenn die Anwendung des Faktorverfahrens gewählt wurde (nur in Steuerklasse IV)
AJAHR
Auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgendes Kalenderjahr (erforderlich, wenn ALTER1=1)
ALTER1
1, wenn das 64. Lebensjahr vor Beginn des Kalenderjahres vollendet wurde, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet (§ 24a EStG), sonst = 0
ALV
Merker für die Vorsorgepauschale
0 = der Arbeitnehmer ist in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert; es gilt die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze
1 = wenn nicht 0
F
eingetragener Faktor mit drei Nachkommastellen
JFREIB
Jahresfreibetrag für die Ermittlung der Lohnsteuer für die sonstigen Bezüge sowie für Vermögensbeteiligungen nach § 19a Absatz 1 und 4 EStG nach Maßgabe der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39e EStG oder der Eintragung auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2026 in Cent (ggf. 0)
JHINZU
Jahreshinzurechnungsbetrag für die Ermittlung der Lohnsteuer für die sonstigen Bezüge sowie für Vermögensbeteiligungen nach § 19a Absatz 1 und 4 EStG nach Maßgabe der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39e EStG oder der Eintragung auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2026 in Cent (ggf. 0)
JRE4
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn ohne sonstige Bezüge (d.h. auch ohne die zu besteuernden Vorteile bei Vermögensbeteiligungen, § 19a Absatz 4 EStG) in Cent. Anmerkung: Die Eingabe dieses Feldes (ggf. 0) ist erforderlich bei Eingaben zu sonstigen Bezügen (Feld SONSTB).
Sind in einem vorangegangenen Abrechnungszeitraum bereits sonstige Bezüge gezahlt worden, so sind sie dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn hinzuzurechnen. Gleiches gilt für zu besteuernde Vorteile bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 4 EStG).
JRE4ENT
In JRE4 enthaltene Entschädigungen nach § 24 Nummer 1 EStG und zu besteuernde Vorteile bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 4 EStG) in Cent
JVBEZ
In JRE4 enthaltene Versorgungsbezüge in Cent (ggf. 0)
KRV
Merker für die Vorsorgepauschale
0 = der Arbeitnehmer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert oder bei Befreiung von der Versicherungspflicht freiwillig versichert; es gilt die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze
1 = wenn nicht 0
KVZ
Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz bei einem gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer in Prozent (bspw. 2,90 für 2,90 %) mit 2 Dezimalstellen. Es ist der volle Zusatzbeitragssatz anzugeben. Die Aufteilung in Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil erfolgt im Programmablauf.
Siehe i.Ü. auch Erläuterungen unter Pkt. 2.4.
LZZ
Lohnzahlungszeitraum:
1 = Jahr
2 = Monat
3 = Woche
4 = Tag
LZZFREIB
Der als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal für den Arbeitgeber nach § 39e EStG festgestellte oder in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2026 eingetragene Freibetrag für den Lohnzahlungszeitraum in Cent
LZZHINZU
Der als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal für den Arbeitgeber nach § 39e EStG festgestellte oder in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2026 eingetragene Hinzurechnungsbetrag für den Lohnzahlungszeitraum in Cent
MBV
Nicht zu besteuernde Vorteile bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 1 Satz 6 EStG) in Cent
PKPV
Die als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitgeber nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b EStG festgestellten oder in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2026 eingetragenen Beiträge zur privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG in Cent; der Wert ist unabhängig vom Lohnzahlungszeitraum immer als Monatsbetrag anzugeben
PKPVAGZ
Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung in Cent; der Wert ist unabhängig vom Lohnzahlungszeitraum immer als Monatsbetrag anzugeben
PKV
0 = gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer
1 = ausschließlich privat krankenversicherte Arbeitnehmer
PVA
Zahl der beim Arbeitnehmer zu berücksichtigenden Beitragsabschläge in der sozialen Pflegeversicherung bei mehr als einem Kind
0 = kein Abschlag
1 = Beitragsabschlag für das 2. Kind
2 = Beitragsabschläge für das 2. und 3. Kind
3 = Beitragsabschläge für 2. bis 4. Kinder
4 = Beitragsabschläge für 2. bis 5. oder mehr Kinder
PVS
1, wenn bei der sozialen Pflegeversicherung die Besonderheiten in Sachsen zu berücksichtigen sind bzw. zu berücksichtigen wären
PVZ
1, wenn der Arbeitnehmer den Zuschlag zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hat
R
Religionsgemeinschaft des Arbeitnehmers lt. elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale oder der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2026 (bei keiner Religionszugehörigkeit = 0)
RE4
Steuerpflichtiger Arbeitslohn für den Lohnzahlungszeitraum vor Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag, des Altersentlastungsbetrags und des als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal festgestellten oder in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2026 für den Lohnzahlungszeitraum eingetragenen Freibetrags bzw. Hinzurechnungsbetrags in Cent
SONSTB
Sonstige Bezüge einschließlich zu besteuernde Vorteile bei Vermögensbeteiligungen und Sterbegeld bei Versorgungsbezügen sowie Kapitalauszahlungen/Abfindungen, in Cent (ggf. 0)
SONSTENT
In SONSTB enthaltene Entschädigungen nach § 24 Nummer 1 EStG sowie zu besteuernde Vorteile bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 4 EStG), in Cent
STERBE
Sterbegeld bei Versorgungsbezügen sowie Kapitalauszahlungen/Abfindungen (in SONSTB enthalten), in Cent
STKL
Steuerklasse:
1 = I
2 = II
3 = III
4 = IV
5 = V
6 = VI
VBEZ
In RE4 enthaltene Versorgungsbezüge in Cent (ggf. 0) ggf. unter Berücksichtigung einer geänderten Bemessungsgrundlage nach § 19 Absatz 2 Satz 10 und 11 EStG
VBEZM
Versorgungsbezug im Januar 2005 bzw. für den ersten vollen Monat, wenn der Versorgungsbezug erstmalig nach Januar 2005 gewährt wurde, in Cent
VBEZS
Voraussichtliche Sonderzahlungen von Versorgungsbezügen im Kalenderjahr des Versorgungsbeginns bei Versorgungsempfängern ohne Sterbegeld, Kapitalauszahlungen/Abfindungen in Cent
VBS
In SONSTB enthaltene Versorgungsbezüge einschließlich Sterbegeld in Cent (ggf. 0)
VJAHR
Jahr, in dem der Versorgungsbezug erstmalig gewährt wurde; werden mehrere Versorgungsbezüge gezahlt, wird aus Vereinfachungsgründen für die Berechnung das Jahr des ältesten erstmaligen Bezugs herangezogen; auf die Möglichkeit der getrennten Abrechnung verschiedenartiger Bezüge (§ 39e Absatz 5a EStG) wird im Übrigen verwiesen
ZKF
Zahl der Freibeträge für Kinder (eine Dezimalstelle, nur bei Steuerklassen I, II, III und IV)
ZMVB
Zahl der Monate, für die im Kalenderjahr Versorgungsbezüge gezahlt werden [nur erforderlich bei Jahresberechnung (LZZ = 1)]

3.2 Ausgangsparameter

Als Ergebnis stellt das Programm folgende Ausgangsparameter zur Verfügung:


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Name
Bedeutung
BK
Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer in Cent
BKS
Bemessungsgrundlage der sonstigen Bezüge für die Kirchenlohnsteuer in Cent.
Hinweis: Negativbeträge, die aus nicht zu besteuernden Vorteilen bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 1 Satz 4 EStG) resultieren, mindern BK (maximal bis 0). Der Sonderausgabenabzug für tatsächlich erbrachte Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer bleibt unberührt.
LSTLZZ
Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltende Lohnsteuer in Cent
SOLZLZZ
Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltender Solidaritätszuschlag in Cent
SOLZS
Solidaritätszuschlag für sonstige Bezüge in Cent.
Hinweis: Negativbeträge, die aus nicht zu besteuernden Vorteilen bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 1 Satz 4 EStG) resultieren, mindern SOLZLZZ (maximal bis 0). Der Sonderausgabenabzug für tatsächlich erbrachte Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer bleibt unberührt.
STS
Lohnsteuer für sonstige Bezüge in Cent
Hinweis: Negativbeträge, die aus nicht zu besteuernden Vorteilen bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 1 Satz 4 EStG) resultieren, mindern LSTLZZ (maximal bis 0). Der Sonderausgabenabzug für tatsächlich erbrachte Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer bleibt unberührt.

3.3 Ausgangsparameter DBA

Zusätzlich stellt das Programm Ausgangsparameter zur Verfügung, die für die Ermittlung der Lohnsteuer unter Berücksichtigung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mittels DBA-PAP benötigt werden. Soweit eine Kompatibilität des Programms mit der Lohnsteuerermittlung nach DBA nicht gegeben sein soll, sind die Parameter zumindest als interne Felder zu definieren.


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Name
Bedeutung
VFRB
Verbrauchter Freibetrag bei Berechnung des laufenden Arbeitslohns, in Cent
VFRBS1
Verbrauchter Freibetrag bei Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns, in Cent
VFRBS2
Verbrauchter Freibetrag bei Berechnung der sonstigen Bezüge, in Cent
WVFRB
Für die weitergehende Berücksichtigung des Steuerfreibetrags nach dem DBA Türkei verfügbares ZVE über dem Grundfreibetrag bei der Berechnung des laufenden Arbeitslohns, in Cent
WVFRBM
Für die weitergehende Berücksichtigung des Steuerfreibetrags nach dem DBA Türkei verfügbares ZVE über dem Grundfreibetrag bei der Berechnung der sonstigen Bezüge, in Cent
WVFRBO
Für die weitergehende Berücksichtigung des Steuerfreibetrags nach dem DBA Türkei verfügbares ZVE über dem Grundfreibetrag bei der Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns, in Cent

4. Interne Felder

Das Programm verwendet intern folgende Felder (wenn ggf. solche Felder im Umfeld des Programms verwendet werden sollen, können sie als Ausgangsparameter behandelt werden, soweit sie nicht während des Programmdurchlaufs noch verändert wurden). Die internen Felder müssen vor Aufruf des Programms gelöscht werden:


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Name
Bedeutung
ALTE
Altersentlastungsbetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ANP
Arbeitnehmer-Pauschbetrag/Werbungskosten-Pauschbetrag in Euro
ANTEIL1
Auf den Lohnzahlungszeitraum entfallender Anteil von Jahreswerten auf ganze Cent abgerundet
AVSATZAN
Beitragssatz des Arbeitnehmers zur Arbeitslosenversicherung (4 Dezimalstellen)
BBGKVPV
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung in Euro
BBGRVALV
Allgemeine Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung in Euro
BMG
Bemessungsgrundlage für Altersentlastungsbetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
DIFF
Differenz zwischen ST1 und ST2 in Euro
EFA
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Euro
FVB
Versorgungsfreibetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
FVBSO
Versorgungsfreibetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) für die Berechnung der Lohnsteuer für den sonstigen Bezug
FVBZ
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro
FVBZSO
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro für die Berechnung der Lohnsteuer beim sonstigen Bezug
GFB
Grundfreibetrag in Euro
HBALTE
Maximaler Altersentlastungsbetrag in Euro
HFVB
Maßgeblicher maximaler Versorgungsfreibetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
HFVBZ
Maßgeblicher maximaler Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
HFVBZSO
Maßgeblicher maximaler Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) für die Berechnung der Lohnsteuer für den sonstigen Bezug
HOCH
Zwischenfeld zu X für die Berechnung der Steuer nach § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG in Euro
J
Nummer der Tabellenwerte für Versorgungsparameter
JBMG
Jahressteuer nach § 51a EStG, aus der Solidaritätszuschlag und Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer ermittelt werden, in Euro
JLFREIB
Auf einen Jahreslohn hochgerechneter LZZFREIB in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
JLHINZU
Auf einen Jahreslohn hochgerechneter LZZHINZU in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
JW
Jahreswert, dessen Anteil für einen Lohnzahlungszeitraum in UPANTEIL errechnet werden soll, in Cent
K
Nummer der Tabellenwerte für Parameter bei Altersentlastungsbetrag
KFB
Summe der Freibeträge für Kinder in Euro
KVSATZAN
Beitragssatz des Arbeitnehmers zur Krankenversicherung (5 Dezimalstellen)
KZTAB
Kennzahl für die Einkommensteuer-Tarifarten:
1 = Grundtarif
2 = Splittingverfahren
LSTJAHR
Jahreslohnsteuer in Euro
LSTOSO, LSTSO
Zwischenfelder der Jahreslohnsteuer in Cent
MIST
Mindeststeuer für die Steuerklassen V und VI in Euro
PKPVAGZJ
Auf einen Jahreswert hochgerechneter steuerfreier Arbeitgeberzuschuss für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflegeversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
PVSATZAN
Beitragssatz des Arbeitnehmers zur Pflegeversicherung (6 Dezimalstellen)
RVSATZAN
Beitragssatz des Arbeitnehmers in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (4 Dezimalstellen)
RW
Rechenwert in Gleitkommadarstellung
SAP
Sonderausgaben-Pauschbetrag in Euro
SOLZFREI
Freigrenze für den Solidaritätszuschlag in Euro
SOLZJ
Solidaritätszuschlag auf die Jahreslohnsteuer in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
SOLZMIN
Zwischenwert für den Solidaritätszuschlag auf die Jahreslohnsteuer in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
SOLZSBMG
Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags zur Prüfung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag für sonstige Bezüge in Euro
SOLZSZVE
Zu versteuerndes Einkommen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags zur Prüfung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag für sonstige Bezüge in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ST
Tarifliche Einkommensteuer in Euro
ST1
Tarifliche Einkommensteuer auf das 1,25-fache ZX in Euro
ST2
Tarifliche Einkommensteuer auf das 0,75-fache ZX in Euro
TAB1
Tabelle für die Prozentsätze des Versorgungsfreibetrags
TAB2
Tabelle für die Höchstbeträge des Versorgungsfreibetrags
TAB3
Tabelle für die Zuschläge zum Versorgungsfreibetrag
TAB4
Tabelle für die Prozentsätze des Altersentlastungsbetrags
TAB5
Tabelle für die Höchstbeträge des Altersentlastungsbetrags
VBEZB
Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag in Cent
VBEZBSO
Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag in Cent für den sonstigen Bezug
VERGL
Zwischenfeld zu X für die Berechnung der Steuer nach § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG in Euro
VSPHB
Auf den Höchstbetrag begrenzte Beiträge zur Arbeitslosenversicherung einschließlich Kranken- und Pflegeversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSP
Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die Rentenversicherung, die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung nach fiktiven Beträgen oder ggf. für die private Basiskrankenversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung sowie ggf. auf den Höchstbetrag begrenzten Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSPN
Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die Rentenversicherung sowie auf den Höchstbetrag begrenzten Teilbeträgen für die Arbeitslosenversicherung, die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung nach fiktiven Beträgen oder ggf. für die private Basiskrankenversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSPALV
Teilbetrag für die Arbeitslosenversicherung bei der Berechnung der Vorsorgepauschale in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSPKVPV
Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die gesetzliche Krankenund soziale Pflegeversicherung nach fiktiven Beträgen oder ggf. für
die private Basiskrankenversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSPR
Teilbetrag für die Rentenversicherung bei der Berechnung der Vorsorgepauschale in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
W1STKL5
Erster Grenzwert in Steuerklasse V/VI in Euro
W2STKL5
Zweiter Grenzwert in Steuerklasse V/VI in Euro
W3STKL5
Dritter Grenzwert in Steuerklasse V/VI in Euro
X
Zu versteuerndes Einkommen gem. § 32a Absatz 1 und 5 EStG in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
Y
Gem. § 32a Absatz 1 EStG (6 Dezimalstellen)
ZRE4
Auf einen Jahreslohn hochgerechnetes RE4 in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) nach Abzug der Freibeträge nach § 39b Absatz 2 Satz 3 und 4 EStG
ZRE4J
Auf einen Jahreslohn hochgerechnetes RE4 in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZRE4VP
Auf einen Jahreslohn hochgerechnetes RE4, ggf. nach Abzug der Entschädigungen i.S.d. § 24 Nummer 1 EStG in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZRE4VPR
Zwischenfeld zu ZRE4VP für die Begrenzung auf die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZTABFB
Feste Tabellenfreibeträge (ohne Vorsorgepauschale) in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZVBEZ
Auf einen Jahreslohn hochgerechnetes VBEZ abzüglich FVB in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZVBEZJ
Auf einen Jahreslohn hochgerechnetes VBEZ in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZVE
Zu versteuerndes Einkommen in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZX
Zwischenfeld zu X für die Berechnung der Steuer nach § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG in Euro
ZZX
Zwischenfeld zu X für die Berechnung der Steuer nach § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG in Euro

Maßgebender Prozentsatz, Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gem. § 19 Absatz 2 EStG


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Jahr des Versorgungsbeginns
J
Satz
Höchstbe trag
Zuschlag
TAB1
TAB2
TAB3
bis 2005
1
0,400
3000
900
2006
2
0,384
2880
864
2007
3
0,368
2760
828
2008
4
0,352
2640
792
2009
5
0,336
2520
756
2010
6
0,320
2400
720
2011
7
0,304
2280
684
2012
8
0,288
2160
648
2013
9
0,272
2040
612
2014
10
0,256
1920
576
2015
11
0,240
1800
540
2016
12
0,224
1680
504
2017
13
0,208
1560
468
2018
14
0,192
1440
432
2019
15
0,176
1320
396
2020
16
0,160
1200
360
2021
17
0,152
1140
342
2022
18
0,144
1080
324
2023
19
0,140
1050
315
2024
20
0,136
1020
306
2025
21
0,132
990
297
2026
22
0,128
960
288
2027
23
0,124
930
279
2028
24
0,120
900
270
2029
25
0,116
870
261
2030
26
0,112
840
252
2031
27
0,108
810
243
2032
28
0,104
780
234
2033
29
0,100
750
225
2034
30
0,096
720
216
2035
31
0,092
690
207
2036
362
0,000 88
660 0
198 0
2037
33
0,084
630
189
20358
354
0,008 80
600 60
180 18
20369
365
0,000 76
570 0
171 0
2040
36
0,072
540
162
2041
37
0,068
510
153
2042
38
0,064
480
144
2043
39
0,060
450
135
2044
40
0,056
420
126
2045
41
0,052
390
117
2046
42
0,048
360
108
2047
43
0,044
330
99
2048
44
0,040
300
90
2049
45
0,036
270
81
2050
46
0,032
240
72
2051
47
0,028
210
63
2052
48
0,024
180
54
2053
49
0,020
150
45
2054
50
0,016
120
36
2055
51
0,012
90
27
2056
52
0,008
60
18
2057
53
0,004
30
9
2058
54
0,000
0
0

Maßgebender Prozentsatz und Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags gem. § 24a EStG


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgendes Kalenderjahr
K
Satz
Höchstbetrag
TAB4
TAB5
bis 2005
1
0,400
1900
2006
2
0,384
1824
2007
3
0,368
1748
2008
4
0,352
1672
2009
5
0,336
1596
2010
6
0,320
1520
2011
7
0,304
1444
2012
8
0,288
1368
2013
9
0,272
1292
2014
10
0,256
1216
2015
11
0,240
1140
2016
12
0,224
1064
2017
13
0,208
988
2018
14
0,192
9120
2019
15
0,176
836
2020
16
0,160
760
2021
17
0,152
722
2022
18
0,144
684
2023
19
0,140
665
2024
20
0,136
646
2025
21
0,132
627
2026
22
0,128
608
2027
23
0,124
589
2028
24
0,120
570
2029
25
0,116
551
2030
26
0,112
532
2031
27
0,108
513
2032
28
0,104
494
2033
29
0,100
475
2034
30
0,096
456
2035
31
0,092
437
2036
32
0,088
418
2037
33
0,084
399
2038
34
0,080
380
2039
35
0,076
361
2040
36
0,072
342
2041
37
0,068
323
2042
38
0,064
304
2043
39
0,060
285
2044
40
0,056
266
2045
41
0,052
247
2046
42
0,048
228
2047
43
0,044
209
2048
44
0,040
190
2049
45
0,036
171
2050
46
0,032
152
2051
47
0,028
133
2052
48
0,024
114
2053
49
0,020
95
2054
50
0,016
76
2055
51
0,012
57
2056
52
0,008
38
2057
53
0,004
19
2058
54
0,000
0


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Allgemeine maschinelle Jahreslohnsteuer 2026 (Prüftabelle) [1]
Jahresbruttolohn (in Euro)
Jahreslohnsteuer 2026 (in Euro) in Steuerklasse [2]
I
II
III
IV
V
VI
5.000
0
0
0
0
372
558
7.500
0
0
0
0
647
838
10.000
0
0
0
0
922
1.117
12.500
0
0
0
0
1.197
1.397
15.000
0
0
0
0
1.472
1.676
17.500
51
0
0
51
1.778
1.956
20.000
380
0
0
380
2.234
2.766
22.500
782
32
0
782
3.073
3.604
25.000
1.251
359
0
1.251
3.911
4.443
27.500
1.742
759
0
1.742
4.749
5.281
30.000
2.248
1.230
0
2.248
5.588
6.120
32.500
2.767
1.724
0
2.767
6.426
6.952
35.000
3.300
2.233
294
3.300
7.216
7.682
37.500
3.847
2.756
628
3.847
7.954
8.436
40.000
4.407
3.293
1.000
4.407
8.720
9.218
42.500
4.982
3.843
1.406
4.982
9.512
10.030
45.000
5.570
4.408
1.850
5.570
10.334
10.865
47.500
6.172
4.987
2.324
6.172
11.171
11.703
50.000
6.788
5.580
2.810
6.788
12.010
12.542
52.500
7.417
6.186
3.302
7.417
12.848
13.380
55.000
8.060
6.807
3.802
8.060
13.687
14.218
57.500
8.718
7.442
4.308
8.718
14.525
15.057
60.000
9.389
8.091
4.822
9.389
15.364
15.895
62.500
10.073
8.754
5.342
10.073
16.202
16.734
65.000
10.772
9.430
5.870
10.772
17.040
17.572
67.500
11.484
10.121
6.402
11.484
17.879
18.410
70.000
12.220
10.835
6.952
12.220
18.729
19.260
72.500
13.062
11.647
7.574
13.062
19.681
20.213
75.000
13.922
12.476
8.206
13.922
20.633
21.165
77.500
14.799
13.323
8.846
14.799
21.585
22.117
80.000
15.694
14.188
9.496
15.694
22.538
23.070
82.500
16.607
15.071
10.154
16.607
23.490
24.022
85.000
17.538
15.971
10.822
17.538
24.443
24.974
87.500
18.486
16.890
11.498
18.486
25.395
25.927
90.000
19.438
17.826
12.182
19.438
26.347
26.879
92.500
20.390
18.777
12.876
20.390
27.300
27.831
95.000
21.343
19.729
13.580
21.343
28.252
28.784
97.500
22.295
20.682
14.292
22.295
29.204
29.736
100.000
23.248
21.634
15.012
23.248
30.157
30.689
102.500
24.243
22.629
15.774
24.243
31.152
31.684
105.000
25.293
23.679
16.590
25.293
32.202
32.734
107.500
26.343
24.729
17.416
26.343
33.252
33.784
110.000
27.393
25.779
18.252
27.393
34.302
34.834

Allgemeine Lohnsteuer ist die Lohnsteuer, die für einen Arbeitnehmer zu erheben ist, der in allen Sozialversicherungszweigen versichert ist.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Besondere maschinelle Jahreslohnsteuer 2026 (Prüftabelle) [3]
Jahresbruttolohn (in Euro)
Jahreslohnsteuer 2026 (in Euro) in Steuerklasse [4]
I
II
III
IV
V
VI
5.000
0
0
0
0
18
700
7.500
0
0
0
0
368
1.050
10.000
0
0
0
0
718
1.400
12.500
0
0
0
0
1.068
1.750
15.000
0
0
0
0
1.418
2.359
17.500
40
0
0
40
1.768
3.409
20.000
461
0
0
461
2.415
4.459
22.500
995
153
0
995
3.465
5.509
25.000
1.604
607
0
1.604
4.515
6.559
27.500
2.234
1.173
0
2.234
5.565
7.514
30.000
2.886
1.788
0
2.886
6.615
8.460
32.500
3.559
2.424
76
3.559
7.564
9.446
35.000
4.254
3.083
466
4.254
8.510
10.473
37.500
4.971
3.763
914
4.971
9.498
11.523
40.000
5.710
4.464
1.420
5.710
10.529
12.573
42.500
6.470
5.188
1.982
6.470
11.579
13.623
45.000
7.252
5.932
2.584
7.252
12.629
14.673
47.500
8.055
6.699
3.198
8.055
13.679
15.723
50.000
8.880
7.487
3.824
8.880
14.729
16.773
52.500
9.727
8.297
4.458
9.727
15.779
17.823
55.000
10.595
9.128
5.106
10.595
16.829
18.873
57.500
11.485
9.981
5.762
11.485
17.879
19.923
60.000
12.396
10.856
6.430
12.396
18.929
20.973
62.500
13.330
11.752
7.110
13.330
19.979
22.023
65.000
14.284
12.670
7.798
14.284
21.029
23.073
67.500
15.261
13.610
8.500
15.261
22.079
24.123
70.000
16.259
14.571
9.210
16.259
23.129
25.173
72.500
17.279
15.554
9.932
17.279
24.179
26.223
75.000
18.320
16.559
10.666
18.320
25.229
27.273
77.500
19.370
17.585
11.410
19.370
26.279
28.323
80.000
20.420
18.631
12.164
20.420
27.329
29.373
82.500
21.470
19.681
12.930
21.470
28.379
30.423
85.000
22.520
20.731
13.706
22.520
29.429
31.473
87.500
23.570
21.781
14.492
23.570
30.479
32.523
90.000
24.620
22.831
15.290
24.620
31.529
33.573
92.500
25.670
23.881
16.098
25.670
32.579
34.623
95.000
26.720
24.931
16.918
26.720
33.629
35.673
97.500
27.770
25.981
17.748
27.770
34.679
36.723
100.000
28.820
27.031
18.590
28.820
35.729
37.773
102.500
29.870
28.081
19.442
29.870
36.779
38.823
105.000
30.920
29.131
20.304
30.920
37.829
39.873
107.500
31.970
30.181
21.178
31.970
38.879
40.923
110.000
33.020
31.231
22.062
33.020
39.929
41.973

Besondere Lohnsteuer ist die Lohnsteuer, die für einen Arbeitnehmer zu erheben ist, der in keinem Sozialversicherungszweig versichert ist.

Anlage 2 Stand: (endgültig, korrigierte Fassung)

Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2026 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer)

Inhalt


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1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines
2. Erläuterungen
2.1 Allgemeines
2.2 Verhältnis zur maschinellen Lohnsteuerberechnung
2.3 Freibeträge für Versorgungsbezüge und Altersentlastungsbetrag
2.4 Vorsorgepauschale
2.5 Feldlängen
2.6 Symbole
3. Schnittstellenkonventionen
3.1 Eingangsparameter
3.2 Ausgangsparameter
4. Interne Felder
5. Programmablaufplan 2026

1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines

Der Programmablaufplan enthält gem. § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG die Berechnung für die Herstellung von Lohnsteuertabellen einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer mit Lohnstufen.

Der Programmablaufplan berücksichtigt für 2026 die Änderungen bei der Berechnung der Vorsorgepauschale durch das Jahressteuergesetz 2020, das Jahressteuergesetz 2022 und das Kreditzweitmarktförderungsgesetz sowie die Anpassungen des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.348 Euro), der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG, des Kinderfreibetrags (Anhebung auf 4 878 Euro bzw. 9.756 Euro) und der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag (Anhebung auf 20.350 Euro) durch das Steuerfortentwicklungsgesetz.

Bei der Aufstellung wurde für 2026 berücksichtigt, dass

  • in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung die Beitragsbemessungsgrenze 69.750 Euro (2025: 66.150 Euro) beträgt,

  • in der gesetzlichen Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz (§ 243 SGB V) weiterhin 14,0 % beträgt,

  • der Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert wird sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 2,9 % (2025: 2,5 %) beträgt,

  • in der sozialen Pflegeversicherung der bundeseinheitliche Beitragssatz weiterhin 3,60 % beträgt,

  • in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze 101.400 Euro (2025: 96.600 Euro) beträgt,

  • in der Arbeitslosenversicherung der Beitragssatz 2,6 % beträgt,

  • in der allgemeinen Rentenversicherung der Beitragssatz weiterhin 18,6 % beträgt.

2. Erläuterungen

2.1 Allgemeines

Es sind tägliche, wöchentliche, monatliche und jährliche Lohnzahlungszeiträume berücksichtigt. Die Aufteilung von Jahresbeträgen auf unterjährige Lohnzahlungszeiträume wird entsprechend den in § 39b Absatz 2 Satz 9 EStG angegebenen Bruchteilen vorgenommen. Bruchteile eines Cent werden entsprechend den Angaben im Programmablaufplan auf ganze Cent aufgerundet bzw. bleiben außer Ansatz.

Hat ein Rechenergebnis oder ein zu übertragendes Feld Dezimalstellen, die im Empfangsfeld nicht vorgesehen sind, und ist im Programmablaufplan nichts anderes angegeben, sind diese überschüssigen Dezimalstellen wegzulassen. Dies gilt jedoch nur für die im Programmablaufplan genannten Felder. Zwischenfelder, die durch die Programmierung oder die verwendete Programmiersprache notwendig werden, sind nicht zu runden.

2.2 Verhältnis zur maschinellen Lohnsteuerberechnung

Der „Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2026 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer“ ist an den „Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2026“ angelehnt. So sind Felder und Unterprogramme häufig identisch.

2.3 Freibeträge für Versorgungsbezüge und Altersentlastungsbetrag

Werden Versorgungsbezüge als laufender Arbeitslohn gezahlt, bleibt höchstens der auf den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum entfallende Anteil der Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Absatz 2 EStG) steuerfrei. Dieser Anteil ist wie folgt zu ermitteln: Bei monatlicher Lohnzahlung sind die Jahresbeträge mit einem Zwölftel, bei wöchentlicher Lohnzahlung die Monatsbeträge mit 7/30 und bei täglicher Lohnzahlung die Monatsbeträge mit 1/30 anzusetzen. Dabei darf der sich hiernach insgesamt ergebende Monatsbetrag auf den nächsten vollen Euro-Betrag, der Wochenbetrag auf den nächsten durch zehn teilbaren Centbetrag und der Tagesbetrag auf den nächsten durch fünf teilbaren Centbetrag aufgerundet werden. Der dem Lohnzahlungszeitraum entsprechende anteilige Höchstbetrag darf auch dann nicht überschritten werden, wenn in früheren Lohnzahlungszeiträumen desselben Kalenderjahres wegen der damaligen Höhe der Versorgungsbezüge ein niedrigerer Betrag als der Höchstbetrag berücksichtigt worden ist. Eine Verrechnung des in einem Monat nicht ausgeschöpften Höchstbetrags mit den, den Höchstbetrag übersteigenden Beträgen eines anderen Monats ist nicht zulässig. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht in den Fällen des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleiches nach § 39b Absatz 2 Satz 12 EStG i.V.m. R 39b.8 LStR. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ist in der Steuerklasse VI nicht zu berücksichtigen (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 EStG).

Die vorstehende Regelung gilt für die Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags entsprechend.

2.4 Vorsorgepauschale

Aus Vereinfachungsgründen werden bei der Erstellung der Lohnsteuertabellen - bezogen auf den Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die soziale Pflegeversicherung - der Beitragszuschlag für Kinderlose und die Beitragsabschläge für zweite und weitere Kinder (§ 55 Absatz 3 SGB XI) in keinem Fall berücksichtigt. Beim Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die gesetzliche Krankenversicherung ist immer auf den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz der Krankenkassen (s. § 242a SGB V) abzustellen (s. BT-Drs. 18/1529 vom , Seite 65 letzter Absatz).

Liegen für einen privat versicherten Arbeitnehmer Beiträge für eine private Basiskrankenversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung als Lohnsteuerabzugsmerkmale vor, ist die Lohnsteuer in einer Nebenrechnung zu ermitteln. Dabei werden die dem Arbeitgeber als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellten Beiträge nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b EStG, etwaig vervielfältigt auf einen Jahresbetrag, vermindert um die nach § 3 Nummer 62 EStG steuerfreien Zuschüsse, mit dem in den Lohnsteuertabellen berücksichtigten Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung verglichen. Der so ermittelte Wert ist von dem maßgeblichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen oder hinzuzurechnen. Die Lohnsteuer ist für den geminderten oder erhöhten Bruttoarbeitslohn in der Tabelle abzulesen. Für diese Nebenrechnung weisen die Tabellen für privat versicherte Arbeitnehmer die Teilbeträge der Vorsorgepauschale für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung aus.

Liegen für einen privat versicherten Arbeitnehmer keine Beiträge für eine private Basiskrankenversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung als Lohnsteuerabzugsmerkmale vor, ist der Bruttoarbeitslohn um den in den Lohnsteuertabellen berücksichtigten Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung zu erhöhen.

Bei diesen Nebenrechnungen sind die Besonderheiten in Bezug auf die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit (s. § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe e EStG) nicht zu beachten.

Beispiel 1:

Ein Arbeitnehmer in der Steuerklasse III (keine Kinder) erhält einen Bruttojahresarbeitslohn von 75.000 Euro. Er ist in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, arbeitslosenversichert und privat kranken- und pflegeversichert. Die als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellten Beiträge nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b EStG für eine private Basiskrankenversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung betragen monatlich 1.100 Euro (jährlich 13.200 Euro). Die steuerfreien Zuschüsse betragen monatlich 600 Euro (jährlich 7.200 Euro).

Die Lohnsteuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle beträgt 8.330 Euro im Jahr; dabei ist durch die Berücksichtigung der Vorsorgepauschale ein Aufwand für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung von 7.149 Euro berücksichtigt. Um die - um die steuerfreien Zuschüsse geminderten - Basiskranken- und PflegePflichtversicherungsbeiträge zu berücksichtigen, sind in einer Nebenrechnung diese Beiträge um den in der allgemeinen Lohnsteuertabelle berücksichtigten Aufwand für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung zu mindern. Es verbleiben (6.000 Euro [13.200 Euro – 7.200 Euro] – 7.149 Euro =) -1.149 Euro. In diesem Fall ist die Lohnsteuer bei einem Bruttojahresarbeitslohn von (75.000 Euro + 1.149 Euro =) 76.149 Euro abzulesen. Die Lohnsteuer beträgt in der Steuerklasse III 8.624 Euro.

Beispiel 2:

Ein Beamter in der Steuerklasse I ohne Kinder erhält einen Jahresarbeitslohn von 17.500 Euro. Die als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellten Beiträge nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b EStG für eine private Basiskrankenversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung betragen monatlich 200 Euro (jährlich 2.400 Euro). Der Beamte erhält keinen Zuschuss von seinem Arbeitgeber.

Die Lohnsteuer nach der besonderen Lohnsteuertabelle würde ohne Berücksichtigung der als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellten Beiträge 688 Euro im Jahr betragen. In diesem Fall ist die Lohnsteuer jedoch bei einem Jahresarbeitslohn von (17.500 Euro - 2.400 Euro =) 15.100 Euro abzulesen. Die Lohnsteuer beträgt in der Steuerklasse I 231 Euro.

Für Fälle, in denen die Lohnsteuertabellen keine Möglichkeit zur Berechnung anbieten, wird auf der Internetseite www.bmf-steuerrechner.de eine maschinelle Berechnung der Lohnsteuer durch das Bundesministerium der Finanzen angeboten.

2.5 Feldlängen

Das Format und die Länge der Parameter und internen Felder sind bei der Programmierung (Codierung) zu bestimmen, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den Erläuterungen oder dem Programmablaufplan ergeben. Feldbeschreibungen ohne Stellenangaben beziehen sich auf Ganzzahlen, ansonsten sind die Nachkommastellen angegeben. Bei der Steuerberechnung werden Gleitkommafelder verwendet.

2.6 Symbole

Die im Programmablaufplan verwendeten Sinnbilder entsprechen der Zeichenschablone nach DIN 66001. Darüber hinaus bedeuten:


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=
Wert nach unten abrunden (z. B. Euro ↓ = auf volle Euro abrunden)
=
Wert nach oben aufrunden (z. B. Cent ↑ = auf volle Cent aufrunden)
=
„übertragen nach“ (Zuweisung)

3. Schnittstellenkonventionen

3.1 Eingangsparameter

Die Plausibilität der Parameter wird im Programm nicht geprüft. Sie müssen daher in Vorprogrammen des Arbeitgebers abgesichert werden. Es kommen z. B. in Betracht:

  • Vorzeichenprüfung,

  • Prüfung auf gültigen Inhalt (z. B. Wert in LZZ nur 1, 2, 3 oder 4)

Es werden folgende Eingangsparameter benötigt:


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Name
Bedeutung
KVZ
Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz bei einem gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer in Prozent (bspw. 2,90 für 2,90 %) mit 2 Dezimalstellen. Es ist der volle Zusatzbeitragssatz anzugeben. Die Aufteilung in Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil erfolgt im Programmablauf.
LZZ
Lohnzahlungszeitraum:
1 = Jahr
2 = Monat
3 = Woche
4 = Tag
MALVKRVPKV
Merker für Vorsorgepauschale
0 = der Arbeitnehmer ist in allen Sozialversicherungszweigen versichert (allgemeine Lohnsteuer)
1 = wenn nicht 0 (besondere Lohnsteuer)
PVS
0 = Pflegeversicherung außerhalb Sachsens
1 = Pflegeversicherung in Sachsen

3.2 Ausgangsparameter

Als Ergebnis stellt das Programm folgende Ausgangsparameter zur Verfügung:


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Name
Bedeutung
BK
Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer in Cent
BVSP
Im Rahmen der Lohnsteuerberechnung im Lohnzahlungszeitraum berücksichtigter Teil der Vorsorgepauschale für Kranken- und Pflegeversicherungsaufwendungen in Cent
LSTLZZ
Lohnsteuer im Lohnzahlungszeitraum in Cent
LZALOG
Obergrenze der Tabellenstufe in der Lohnsteuertabelle für den Lohnzahlungszeitraum in Cent
LZALUG
Untergrenze der Tabellenstufe in der Lohnsteuertabelle für den Lohnzahlungszeitraum in Cent
SOLZLZZ
Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltender Solidaritätszuschlag in Cent

4. Interne Felder

Das Programm verwendet intern folgende Felder. Sollen solche Felder im Umfeld des Programms verwendet werden, können sie als Ausgangsparameter behandelt werden, soweit sie nicht während des Programmdurchlaufs noch verändert wurden. Die internen Felder müssen vor Aufruf des Programms gelöscht werden:


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Name
Bedeutung
ALVSATZAN
Beitragssatz des Arbeitnehmers zur Arbeitslosenversicherung (4 Dezimalstellen)
ANP
Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Euro
ANTEIL1
Auf den Lohnzahlungszeitraum entfallender Anteil von Jahreswerten auf ganze Cent abgerundet
BBGKVPV
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung in Euro
BBGRVALV
allgemeine Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenund Arbeitslosenversicherung in Euro
DIFF
Differenz zwischen ST1 und ST2 in Euro
EFA
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Euro
GFB
Grundfreibetrag in Euro
JBMG
Jahressteuer nach § 51a EStG, aus der Solidaritätszuschlag und Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer ermittelt werden, in Euro
JW
Jahreswert, dessen Anteil für einen Lohnzahlungszeitraum in UPANTEIL errechnet werden soll, in Cent
KFB
Summe der Freibeträge für Kinder in Euro
KVSATZAG
Beitragssatz des Arbeitgebers zur gesetzlichen Krankenversicherung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes eines gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmers (5 Dezimalstellen)
KVSATZAN
Beitragssatz des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Krankenversicherung (5 Dezimalstellen)
KZTAB
Kennzahl für die Einkommensteuer-Tarifarten:
1 = Grundtarif
2 = Splittingverfahren
LSTJAHR
Jahreslohnsteuer in Euro
MIST
Mindeststeuer für die Steuerklassen V und VI in Euro
PVSATZAN
Beitragssatz des Arbeitnehmers zur sozialen Pflegeversicherung (6 Dezimalstellen)
RVSATZAN
Beitragssatz des Arbeitnehmers in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (4 Dezimalstellen)
RW
Rechenwert in Gleitkommadarstellung
SAP
Sonderausgaben-Pauschbetrag in Euro
SOLZFREI
Freigrenze für den Solidaritätszuschlag in Euro
SOLZJ
Solidaritätszuschlag auf die Jahreslohnsteuer in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
SOLZMIN
Zwischenwert für den Solidaritätszuschlag auf die Jahreslohnsteuer in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ST
Tarifliche Einkommensteuer in Euro
ST1
Tarifliche Einkommensteuer auf das 1,25-fache ZX in Euro
ST2
Tarifliche Einkommensteuer auf das 0,75-fache ZX in Euro
STKL
Steuerklasse:
1 = I
2 = II
3 = III
4 = IV
5 = V
6 = VI
VSP
Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die Rentenversicherung sowie die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung nach fiktiven Beträgen oder ggf. für die private Krankenversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSPALV
Teilbetrag für die Arbeitslosenversicherung bei der Berechnung der Vorsorgepauschale in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSPHB
Auf den Höchstbetrag begrenzte Beiträge zur Arbeitslosenversicherung einschließlich Kranken- und Pflegeversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSPKVPV
Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die gesetzliche Krankenund soziale Pflegeversicherung nach fiktiven Beträgen oder ggf. für die private Basiskrankenversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSPN
Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die Rentenversicherung sowie auf den Höchstbetrag begrenzten Teilbeiträgen für die Arbeitslosenversicherung, die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung nach fiktiven Beträgen in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSPR
Teilbetrag für die Rentenversicherung bei der Berechnung der Vorsorgepauschale in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
W1STKL5
Erster Grenzwert in Steuerklasse V/VI in Euro
W2STKL5
Zweiter Grenzwert in Steuerklasse V/VI in Euro
W3STKL5
Dritter Grenzwert in Steuerklasse V/VI in Euro
X
Zu versteuerndes Einkommen gem. § 32a Absatz 1 und 5 EStG in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
Y
Gem. § 32a Absatz 1 EStG (6 Dezimalstellen)
ZKF
Zahl der Freibeträge für Kinder (eine Dezimalstelle, nur bei Steuerklassen I, II, III und IV)
ZRE4
Steuerpflichtiger Arbeitslohn in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZRE4O
Maßgeblicher steuerpflichtiger Arbeitslohn in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZRE4VP
Auf einen Jahreslohn hochgerechnetes ZRE4O zur Berechnung der Vorsorgepauschale in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZTABFB
Feste Tabellenfreibeträge (ohne Vorsorgepauschale) in Euro
ZVE
Zu versteuerndes Einkommen in Euro
ZX, ZZX, HOCH, VERGL
Zwischenfelder zu X für die Berechnung der Steuer nach § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG in Euro.

5. Programmablaufplan zum Erstellen der Lohnsteuertabellen 2026 Tabellensteuerung


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Allgemeine Jahreslohnsteuertabelle 2026 (Prüftabelle) [5]
Jahresbruttolohn (in Euro)
Tabellenstufe
Jahreslohnsteuer 2026 (in Euro) in Steuerklasse
von … Euro
bis … Euro
I
II
III
IV
V
VI
5.000
4.968,00
5.003,99
0
0
0
0
377
563
7.500
7.488,00
7.523,99
0
0
0
0
656
847
10.000
9.972,00
10.007,99
0
0
0
0
931
1.127
12.500
12.492,00
12.527,99
0
0
0
0
1.210
1.410
15.000
14.976,00
15.011,99
0
0
0
0
1.486
1.690
17.500
17.496,00
17.531,99
55
0
0
55
1.782
1.982
20.000
19.980,00
20.015,99
404
0
0
404
2.289
2.821
22.500
22.500,00
22.535,99
818
36
0
818
3.141
3.673
25.000
24.984,00
25.019,99
1.291
361
0
1.291
3.980
4.512
27.500
27.468,00
27.503,99
1.784
760
0
1.784
4.819
5.351
30.000
29.988,00
30.023,99
2.299
1.234
0
2.299
5.671
6.203
32.500
32.472,00
32.507,99
2.820
1.726
26
2.820
6.510
7.024
35.000
34.992,00
35.027,99
3.363
2.239
332
3.363
7.300
7.766
37.500
37.476,00
37.511,99
3.912
2.758
670
3.912
8.042
8.528
40.000
39.996,00
40.031,99
4.483
3.299
1.052
4.483
8.824
9.326
42.500
42.480,00
42.515,99
5.060
3.847
1.464
5.060
9.620
10.142
45.000
45.000,00
45.035,99
5.659
4.416
1.918
5.659
10.458
10.990
47.500
47.484,00
47.519,99
6.263
4.991
2.398
6.263
11.297
11.829
50.000
49.968,00
50.003,99
6.882
5.580
2.884
6.882
12.137
12.668
52.500
52.488,00
52.523,99
7.524
6.192
3.386
7.524
12.988
13.520
55.000
54.972,00
55.007,99
8.170
6.809
3.886
8.170
13.827
14.359
57.500
57.492,00
57.527,99
8.840
7.449
4.402
8.840
14.679
15.211
60.000
59.976,00
60.011,99
9.514
8.093
4.918
9.514
15.518
16.050
62.500
62.496,00
62.531,99
10.212
8.762
5.448
10.212
16.370
16.902
65.000
64.980,00
65.015,99
10.914
9.434
5.976
10.914
17.209
17.741
67.500
67.500,00
67.535,99
11.640
10.131
6.520
11.640
18.060
18.592
70.000
69.984,00
70.019,99
12.381
10.841
7.070
12.381
18.911
19.443
72.500
72.468,00
72.503,99
13.220
11.647
7.690
13.220
19.858
20.389
75.000
74.988,00
75.023,99
14.090
12.484
8.330
14.090
20.818
21.349
77.500
77.472,00
77.507,99
14.965
13.325
8.966
14.965
21.764
22.296
80.000
79.992,00
80.027,99
15.871
14.198
9.624
15.871
22.724
23.256
82.500
82.476,00
82.511,99
16.782
15.075
10.280
16.782
23.670
24.202
85.000
84.996,00
85.031,99
17.723
15.983
10.954
17.723
24.630
25.162
87.500
87.480,00
87.515,99
18.667
16.895
11.628
18.667
25.576
26.108
90.000
90.000,00
90.035,99
19.627
17.839
12.320
19.627
26.536
27.068
92.500
92.484,00
92.519,99
20.573
18.784
13.010
20.573
27.483
28.014
95.000
94.968,00
95.003,99
21.520
19.731
13.712
21.520
28.429
28.961
97.500
97.488,00
97.523,99
22.479
20.690
14.430
22.479
29.389
29.920
100.000
99.972,00
100.007,99
23.426
21.636
15.148
23.426
30.335
30.867
102.500
102.492,00
102.527,99
24.430
22.641
15.918
24.430
31.339
31.871
105.000
104.976,00
105.011,99
25.473
23.684
16.730
25.473
32.382
32.914
107.500
107.496,00
107.531,99
26.532
24.742
17.564
26.532
33.441
33.973
110.000
109.980,00
110.015,99
27.575
25.786
18.398
27.575
34.484
35.016

Allgemeine Lohnsteuer ist die Lohnsteuer, die für einen Arbeitnehmer zu erheben ist, der in allen Sozialversicherungszweigen versichert ist.


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Besondere Jahreslohnsteuertabelle 2026 (Prüftabelle) [6]
Jahresbruttolohn (in Euro)
Tabellenstufe
Jahreslohnsteuer 2026 (in Euro) in Steuerklasse
von … Euro
bis … Euro
I
II
III
IV
V
VI
5.000
4.968,00
5.003,99
0
0
0
0
523
700
7.500
7.488,00
7.523,99
0
0
0
0
875
1.053
10.000
9.972,00
10.007,99
0
0
0
0
1.223
1.400
12.500
12.492,00
12.527,99
0
0
0
0
1.576
1.753
15.000
14.976,00
15.011,99
213
0
0
213
1.924
2.363
17.500
17.496,00
17.531,99
688
0
0
688
2.890
3.422
20.000
19.980,00
20.015,99
1.264
341
0
1.264
3.933
4.465
22.500
22.500,00
22.535,99
1.887
851
0
1.887
4.992
5.523
25.000
24.984,00
25.019,99
2.523
1.445
0
2.523
6.035
6.567
27.500
27.468,00
27.503,99
3.180
2.066
226
3.180
7.054
7.516
30.000
29.988,00
30.023,99
3.869
2.718
642
3.869
7.984
8.466
32.500
32.472,00
32.507,99
4.569
3.381
1.110
4.569
8.942
9.446
35.000
34.992,00
35.027,99
5.301
4.076
1.644
5.301
9.958
10.484
37.500
37.476,00
37.511,99
6.045
4.783
2.224
6.045
10.996
11.528
40.000
39.996,00
40.031,99
6.821
5.522
2.836
6.821
12.054
12.586
42.500
42.480,00
42.515,99
7.607
6.272
3.450
7.607
13.098
13.629
45.000
45.000,00
45.035,99
8.427
7.054
4.084
8.427
14.156
14.688
47.500
47.484,00
47.519,99
9.256
7.847
4.720
9.256
15.199
15.731
50.000
49.968,00
50.003,99
10.107
8.661
5.368
10.107
16.243
16.774
52.500
52.488,00
52.523,99
10.992
9.509
6.034
10.992
17.301
17.833
55.000
54.972,00
55.007,99
11.886
10.366
6.702
11.886
18.344
18.876
57.500
57.492,00
57.527,99
12.814
11.257
7.390
12.814
19.403
19.934
60.000
59.976,00
60.011,99
13.751
12.158
8.080
13.751
20.446
20.978
62.500
62.496,00
62.531,99
14.724
13.093
8.792
14.724
21.504
22.036
65.000
64.980,00
65.015,99
15.703
14.036
9.502
15.703
22.548
23.079
67.500
67.500,00
67.535,99
16.719
15.015
10.234
16.719
23.606
24.138
70.000
69.984,00
70.019,99
17.742
16.001
10.968
17.742
24.649
25.181
72.500
72.468,00
72.503,99
18.783
17.009
11.710
18.783
25.693
26.224
75.000
74.988,00
75.023,99
19.842
18.053
12.476
19.842
26.751
27.283
77.500
77.472,00
77.507,99
20.885
19.096
13.240
20.885
27.794
28.326
80.000
79.992,00
80.027,99
21.943
20.154
14.028
21.943
28.853
29.384
82.500
82.476,00
82.511,99
22.987
21.198
14.814
22.987
29.896
30.428
85.000
84.996,00
85.031,99
24.045
22.256
15.622
24.045
30.954
31.486
87.500
87.480,00
87.515,99
25.088
23.299
16.430
25.088
31.998
32.529
90.000
90.000,00
90.035,99
26.147
24.358
17.260
26.147
33.056
33.588
92.500
92.484,00
92.519,99
27.190
25.401
18.090
27.190
34.099
34.631
95.000
94.968,00
95.003,99
28.233
26.444
18.930
28.233
35.143
35.674
97.500
97.488,00
97.523,99
29.292
27.503
19.792
29.292
36.201
36.733
100.000
99.972,00
100.007,99
30.335
28.546
20.654
30.335
37.244
37.776
102.500
102.492,00
102.527,99
31.393
29.604
21.540
31.393
38.303
38.834
105.000
104.976,00
105.011,99
32.437
30.648
22.422
32.437
39.346
39.878
107.500
107.496,00
107.531,99
33.495
31.706
23.330
33.495
40.404
40.936
110.000
109.980,00
110.015,99
34.538
32.749
24.234
34.538
41.448
41.979

Besondere Lohnsteuer ist die Lohnsteuer, die für einen Arbeitnehmer zu erheben ist, der in keinem Sozialversicherungszweig versichert ist.

Anlage 3 Stand: (endgültig)

Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2026

Dieser Programmablaufplan ermöglicht die Ermittlung der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags für Versorgungsbezüge, für die eine Quellensteuerbegrenzung nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) vorgesehen ist. Er nutzt dabei zur Steuerberechnung den Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung der Lohnsteuer. Programme auf Basis dieses Programmablaufplans können auch als Unterprogramm in ein Lohnsteuerberechnungs- oder Lohnabrechnungsprogramm eingefügt werden, wenn die unter Pkt. 3.1.1 und 3.1.2 beschriebenen Eingangsparameter zur Verfügung gestellt werden.

Inhalt


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. Allgemeines
2. Feldlängen und Symbole
3. Schnittstellenkonventionen
3.1 Eingangsparameter
3.1.1 Eingangsparameter zur Steuerung
3.1.2 Eingangsparameter zur Weitergabe an die Lohnsteuerberechnung
3.1.3 Interne Felder zur Weitergabe an die Lohnsteuerberechnung
3.2 Ausgangsparameter
4. Interne Felder
4.1 Interne Felder, die von der Lohnsteuerberechnung bereitgestellt werden
4.2 Sonstige interne Felder
5. Programmablaufplan (DBA) ab 2026

1. Allgemeines

Dieser Programmablaufplan begrenzt den Lohnsteuerabzug auf Versorgungsbezüge von beschränkt steuerpflichtigen Versorgungsempfängern, denen die Abkommensvorteile nach den DBA Türkei, Spanien oder Norwegen zustehen. Der Programmablaufplan gilt bis zu seiner Aufhebung oder Änderung jahresübergreifend fort. Die Lohnsteuerberechnung erfolgt dabei unter Berücksichtigung des jeweiligen Programmablaufplans zur maschinellen Berechnung der Lohnsteuer für den entsprechenden Lohnzahlungszeitraum. Die Ausführungen zum Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung der Lohnsteuer gelten für die Begrenzung der Lohnsteuer nach den DBA entsprechend. Es gelten darüber hinaus folgende Einschränkungen:

  • Der Programmablaufplan gilt ausschließlich für Versorgungsbezüge.

  • Neben den laufenden Versorgungsbezügen können sonstige Versorgungsbezüge berücksichtigt werden. Ist in vorangegangenen Lohnzahlungszeiträumen Arbeitslohn gezahlt worden, der kein Versorgungsbezug ist, ist dieser für Zwecke dieses Programmablaufplans bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns (§ 39b Absatz 3 EStG) nicht zu berücksichtigen.

  • Der Programmablaufplan gilt ausschließlich für beschränkt Steuerpflichtige, jedoch nicht für beschränkt Steuerpflichtige, die nach § 1 Absatz 3 EStG wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden.

  • Eine Berechnung der Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer erfolgt nicht.

  • Eingaben, die Sachverhalte abbilden, die beschränkt Steuerpflichtige nicht erfüllen können sind unzulässig.

  • Im Falle des DBA Spanien sind Versorgungsbezüge ausgeschlossen, die vor dem begonnen haben. Für Versorgungsbezüge die vor dem begonnen haben, ist der Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung der Lohnsteuer anzuwenden. Das gilt auch bei mehreren Versorgungsbezügen, wenn einer der Versorgungsbezüge vor dem begonnen hat.

Die Anwendung dieses Programmablaufplans durch den Arbeitgeber ist zulässig, wenn die zuvor genannten Einschränkungen eingehalten sind und dem Arbeitgeber eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht nach § 1 Absatz 4 i. V. m. § 39 Absatz 2 und 3 EStG vorliegt, aus der die Anwendbarkeit des entsprechenden DBA hervorgeht.

Ist eine Steuerberechnung nach diesem Programmablaufplan wegen der zuvor genannten Einschränkungen und Vorgaben nicht zulässig, ist die Lohnsteuer nach den allgemeinen Regeln und unter Beachtung des Programmablaufplans für die maschinellen Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer zu berechnen, es sei denn der Lohnsteuerabzug kann nach Vorlage einer Freistellungsbescheinigung unterbleiben.

2. Feldlängen und Symbole

Das Format und die Länge der Parameter und internen Felder sind bei der Programmierung (Codierung) zu bestimmen, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den Erläuterungen oder dem Programmablaufplan ergeben. Feldbeschreibungen ohne Stellenangaben beziehen sich auf Ganzzahlen, ansonsten sind die Nachkommastellen angegeben. Die im Programmablaufplan verwendeten Sinnbilder entsprechen der Zeichenschablone nach DIN 66001.

3. Schnittstellenkonventionen

3.1 Eingangsparameter

Die Plausibilität der Parameter wird im Programm nicht geprüft. Sie müssen daher in Vorprogrammen des Arbeitgebers abgesichert werden. Es kommen z. B. in Betracht:

  • Vorzeichenprüfung (z. B. darf der Wert in VBEZ nicht negativ sein),

  • Prüfung auf gültigen Inhalt (z. B. Wert in LZZ nur 1, 2, 3 oder 4),

  • Prüfung auf gültigen Inhalt (Wert in STKL nur 1 oder 6),

  • Prüfung von Eingangswerten im Verhältnis zu anderen Eingangswerten, z. B.:

  • SONSTENT darf nicht größer als SONSTB sein, da die Entschädigungen in den sonstigen Bezügen enthalten sein müssen,

  • wenn STKL = 6 ist, darf die Eingabe von JHINZU und LZZHINZU nicht möglich sein.

3.1.1 Eingangsparameter zur Steuerung

Es werden folgende Eingangsparameter zur Steuerung und Begrenzung der Lohnsteuer benötigt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name
Bedeutung
LAND

3.1.2 Eingangsparameter zur Weitergabe an die Lohnsteuerberechnung

Es werden folgende Eingangsparameter zur Weitergabe an die maschinelle Lohnsteuerberechnung benötigt (Schnittstelle Teil 1):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name
Bedeutung
JFREIB
Jahresfreibetrag für die Ermittlung der Lohnsteuer für die sonstigen Bezüge nach Maßgabe der Eintragung auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug in Cent (ggf. 0)
JHINZU
Jahreshinzurechnungsbetrag für die Ermittlung der Lohnsteuer für die sonstigen Bezüge nach Maßgabe der Eintragung auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug in Cent (ggf. 0)
JRE4ENT
In JVBEZ enthaltene Entschädigungen nach § 24 Nummer 1 EStG in Cent
JVBEZ
Voraussichtliche Versorgungsbezüge im Kalenderjahr ohne sonstige Bezüge in Cent. Anmerkung: Die Eingabe dieses Feldes (ggf. 0) ist erforderlich bei Eingabe „sonstiger Bezüge“ (Feld VBS).
Sind in einem vorangegangenen Abrechnungszeitraum bereits sonstige Bezüge gezahlt worden, so sind sie den voraussichtlichen Versorgungsbezügen im Kalenderjahre hinzuzurechnen.
KRV
Merker für die Vorsorgepauschale
0 =
der Versorgungsempfänger ist in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert oder, bei Befreiung von der Versicherungspflicht freiwillig versichert
1 =
wenn nicht 0
KVZ
Kassenindividueller Zusatzbeitrag bei einem gesetzlich krankenversicherten Versorgungsempfängers in Prozent (bspw. 2,90 für 2,90 %) mit 2 Dezimalstellen
LZZ
Lohnzahlungszeitraum:
1 = Jahr
2 = Monat
3 = Woche
4 = Tag
LZZFREIB
Der in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragene Freibetrag für den Lohnzahlungszeitraum in Cent
LZZHINZU
Der in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragene Hinzurechnungsbetrag für den Lohnzahlungszeitraum in Cent
PKPV
Die in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen Beiträge des Versorgungsempfängers zur privaten Basiskrankenund Pflege-Pflichtversicherung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG in Cent; der Wert ist unabhängig vom Lohnzahlungszeitraum immer als Monatsbetrag anzugeben
PKPVAGZ
Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung in Cent; der Wert ist unabhängig vom Lohnzahlungszeitraum immer als Monatsbetrag anzugeben
PKV
0 = gesetzlich krankenversicherte Versorgungsempfänger
1 = ausschließlich privat krankenversicherte Versorgungsempfänger
PVA
Zahl der beim Arbeitnehmer zu berücksichtigenden Beitragsabschläge in der sozialen Pflegeversicherung bei mehr als einem Kind
0 = kein Abschlag
1 = Beitragsabschlag für das 2. Kind
2 = Beitragsabschläge für das 2. und 3. Kind
3 = Beitragsabschläge für 2. bis 4. Kinder
4 = Beitragsabschläge für 2. bis 5. oder mehr Kinder
PVS
1, wenn bei der sozialen Pflegeversicherung die Besonderheiten in Sachsen zu berücksichtigen sind bzw. zu berücksichtigen wären
PVZ
1, wenn der Versorgungsempfänger den Zuschlag zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hat
SONSTENT
In VBS enthaltene Entschädigungen nach § 24 Nummer 1 EStG in Cent
STERBE
Sterbegeld bei Versorgungsbezügen sowie Kapitalauszahlungen/Abfindungen in Cent
STKL
Steuerklasse:
1 = I
6 = VI
VBEZ
Steuerpflichtiger Versorgungsbezug vor Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag und des in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für den Lohnzahlungszeitraum eingetragenen Freibetrags bzw. Hinzurechnungsbetrags in Cent
VBEZM
Versorgungsbezug im Januar 2005 bzw. für den ersten vollen Monat, wenn der Versorgungsbezug erstmalig nach Januar 2005 gewährt wurde in Cent
VBEZS
Voraussichtliche Sonderzahlungen von Versorgungsbezügen im Kalenderjahr des Versorgungsbeginns bei Versorgungsempfängern ohne Sterbegeld, Kapitalauszahlungen/Abfindungen in Cent
VBS
Sonstige Versorgungsbezüge (einschließlich Vergütung aus mehrjähriger Tätigkeit, Sterbegeld bei Versorgungsbezügen sowie Kapitalauszahlungen/Abfindungen) in Cent (ggf. 0)
VJAHR
Jahr, in dem der Versorgungsbezug erstmalig gewährt wurde; werden mehrere Versorgungsbezüge gezahlt, wird aus Vereinfachungsgründen für die Berechnung das Jahr des ältesten erstmaligen Bezugs herangezogen, ausgenommen Fälle des DBA Spanien (siehe hierzu Einschränkungen unter 1.)
ZMVB
Zahl der Monate, für die im Kalenderjahr Versorgungsbezüge gezahlt werden [nur erforderlich bei Jahresberechnung (LZZ = 1)]

3.1.3 Interne Felder zur Weitergabe an die Lohnsteuerberechnung

Es werden folgende interne Felder zur Weitergabe an die maschinelle Lohnsteuerberechnung benötigt (Schnittstelle Teil 2), die jeweils wie folgt zu belegen sind:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name
Bedeutung
AF
= 0; keine Anwendung des Faktorverfahrens
AJAHR
= 0; kein Altersentlastungsbetrag
ALTER1
= 0; kein Altersentlastungsbetrag
ALV
= 1; keine Versicherung gegen Arbeitslosigkeit
F
= 0; keine Anwendung des Faktorverfahrens
JRE4
= JVBEZ
MBV
= 0; keine Berücksichtigung nicht zu besteuernder Vorteile bei Vermögensbeteiligungen.
R
= 0; eine Berechnung der Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer erfolgt nicht.
RE4
= VBEZ
SONSTB
= VBS
ZKF
= 0; kein Kinderfreibetrag

3.2 Ausgangsparameter

Als Ergebnis stellt das Programm folgende Ausgangsparameter zur Verfügung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name
Bedeutung
BK
= 0; Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer in Cent
BKS
= 0; Bemessungsgrundlage der sonstigen Bezüge für die Kirchenlohnsteuer in Cent
LSTLZZ
Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltende Lohnsteuer in Cent
SOLZLZZ
Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltender Solidaritätszuschlag in Cent
SOLZS
Solidaritätszuschlag für sonstige Bezüge in Cent
STS
Lohnsteuer für sonstige Bezüge in Cent
VFRBLZZ
im Lohnabrechnungszeitraum berücksichtigter Freibetrag nach dem DBA Türkei in Cent zum Ausweis in Zeile 34 der Lohnsteuerbescheinigung

4. Interne Felder

Das Programm verwendet intern folgende Felder (wenn ggf. solche Felder im Umfeld des Programms verwendet werden sollen, können sie als Ausgangsparameter behandelt werden, soweit sie nicht während des Programmdurchlaufs noch verändert wurden). Die internen Felder müssen vor Aufruf des Programms gelöscht werden.

4.1 Interne Felder, die von der Lohnsteuerberechnung für die Quellensteuerbegrenzung nach den DBA bereitgestellt werden


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name
Bedeutung
VFRB
Verbrauchter Freibetrag bei Berechnung des laufenden Arbeitslohns in Cent
VFRBS1
Verbrauchter Freibetrag bei Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns in Cent
VFRBS2
Verbrauchter Freibetrag bei Berechnung der sonstigen Bezüge in Cent
WVFRB
Für die weitergehende Berücksichtigung des Steuerfreibetrags nach dem DBA Türkei verfügbarer zu versteuernder Jahresbetrag über dem Grundfreibetrag bei der Berechnung des laufenden Arbeitslohns in Cent
WVFRBO
Für die weitergehende Berücksichtigung des Steuerfreibetrags nach dem DBA Türkei verfügbarer zu versteuernder Jahresbetrag über dem Grundfreibetrag bei der Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns in Cent
WVFRBM
Für die weitergehende Berücksichtigung des Steuerfreibetrags nach dem DBA Türkei verfügbarer zu versteuernder Jahresbetrag über dem Grundfreibetrag bei der Berechnung der sonstigen Bezüge in Cent

4.2 Sonstige interne Felder


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name
Bedeutung
ANTEIL1
Auf den Lohnzahlungszeitraum entfallender Anteil von Jahreswerten auf ganze Cent abgerundet
BRUTTO
Bruttogesamtbezüge im Lohnzahlungszeitraum als Bemessungsgrundlage der Lohnsteuerbegrenzung nach Quellensteuerhöchstsätzen in Cent
DBAFREIB
Über die lohnsteuerlichen Pauschbeträge hinausgehend zu berücksichtigender Freibetrag nach dem DBA Türkei in Cent
JW
Jahreswert, dessen Anteil für einen Lohnzahlungszeitraum in UPANTEIL errechnet werden soll in Cent
ST1
Zwischenfeld der Lohnsteuer in Cent
STDBA
Maximale Gesamtsteuerbelastung nach dem DBA in Cent
STG
Gesamtsteuerbelastung nach der Lohnsteuerberechnung ohne DBA in Cent

Prüftabelle für das Jahr 2026 [7]


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahresbruttobezüge (in Euro) [8]
Jahreslohnsteuer 2026 (in Euro) in Steuerklasse
I
VI
I
VI
I
VI
5.000
0
500
0
534
0
250
7.500
0
750
0
801
0
375
10.000
0
1.000
0
1.113
0
500
12.500
0
1.250
0
1.425
0
625
15.000
0
1.500
0
1.737
0
750
17.500
0
1.750
293
2.208
293
875
20.000
0
2.000
726
3.000
726
1.000
22.500
0
2.250
1.245
3.375
1.125
1.125
25.000
0
2.500
1.795
3.750
1.250
1.250
27.500
340
2.750
2.361
4.125
1.375
1.375
30.000
784
3.000
2.945
4.500
1.500
1.500
32.500
1.309
3.250
3.546
4.875
1.625
1.625
35.000
1.861
3.500
4.165
5.250
1.750
1.750
37.500
2.430
3.750
4.800
5.625
1.875
1.875
40.000
3.016
4.000
5.453
6.000
2.000
2.000
42.500
3.619
4.250
6.123
6.375
2.125
2.125
45.000
4.239
4.500
6.750
6.750
2.250
2.250
47.500
4.750
4.750
7.125
7.125
2.375
2.375
50.000
5.000
5.000
7.500
7.500
2.500
2.500
52.500
5.250
5.250
7.875
7.875
2.625
2.625
55.000
5.500
5.500
8.250
8.250
2.750
2.750
57.500
5.750
5.750
8.625
8.625
2.875
2.875
60.000
6.000
6.000
9.000
9.000
3.000
3.000
62.500
6.250
6.250
9.375
9.375
3.125
3.125
65.000
6.500
6.500
9.750
9.750
3.250
3.250
67.500
6.750
6.750
10.125
10.125
3.375
3.375
70.000
7.000
7.000
10.500
10.500
3.500
3.500
72.500
7.250
7.250
10.875
10.875
3.625
3.625
75.000
7.500
7.500
11.250
11.250
3.750
3.750
77.500
7.750
7.750
11.625
11.625
3.875
3.875
80.000
8.000
8.000
12.000
12.000
4.000
4.000
82.500
8.250
8.250
12.375
12.375
4.125
4.125
85.000
8.500
8.500
12.750
12.750
4.250
4.250
87.500
8.750
8.750
13.125
13.125
4.375
4.375
90.000
9.000
9.000
13.500
13.500
4.500
4.500
92.500
9.250
9.250
13.875
13.875
4.625
4.625
95.000
9.500
9.500
14.250
14.250
4.750
4.750
97.500
9.750
9.750
14.625
14.625
4.875
4.875
100.000
10.000
10.000
15.000
15.000
5.000
5.000
102.500
10.250
10.250
15.375
15.375
5.125
5.125
105.000
10.500
10.500
15.750
15.750
5.250
5.250
107.500
10.750
10.750
16.125
16.125
5.375
5.375
110.000
11.000
11.000
16.500
16.500
5.500
5.500

BMF v. - IV C 5 - S 2361/00025/016/028

Fundstelle(n):
PAAAK-00685

1Berechnet mit den Merkern ALV, KRV und PKV = 0 sowie KVZ = 2,90.

2In der Steuerklasse II gilt PVZ = 0, in den anderen Steuerklassen gilt PVZ = 1.

3Berechnet mit den Merkern ALV, KRV und PKV = 1.

4In der Steuerklasse III gilt PKPV = 50.000, in der Steuerklasse VI gilt PKPV = 0, in den anderen Steuerklassen gilt PKPV = 30.000.

5Berechnet mit den Merkern MALVKRVPKV = 0 sowie KVZ = 2,90.

6Berechnet mit dem Merker MALVKRVPKV = 1.

7Berechnet mit den Merkern KRV = 1, PVA, PVS und PKV = 0, PVZ = 1 sowie KVZ = 2,90.

8VJAHR = 2026, ZMVB = 12, VBEZS = 0, VBEZM = Jahresbruttobezug / 12 (Bruchteile eines Cent entfallen)