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Die Rechtsnachfolge bei steuerlich geförderten Baudenkmalen
Zugleich Anmerkung zum Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt v. 24.7.2024 - 1 K 903/21
[i]Langenkämper, Denkmalschutz, Grundlagen, NWB WAAAA-41700 Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen werden seit jeher steuerlich begünstigt (vgl. vor allem §§ 7h, 7i, 10f, 11a und 11b EStG). Derartige Gebäude bieten sich daher im Fall der Vermietung als Anlageobjekte an. Aber auch im Fall der Selbstnutzung ergeben sich steuerliche Vorteile. Die steuerliche Begünstigung verteilt sich in Abhängigkeit von der jeweiligen gesetzlichen Bestimmung regelmäßig auf einen längeren Zeitraum (zwischen fünf und zwölf Jahren). Es kann daher die Frage aufkommen, welche Konsequenzen sich im Fall der Rechtsnachfolge im Begünstigungszeitraum ergeben. Dies zeigt nicht zuletzt die Entscheidung des FG des Landes Sachsen-Anhalt v. - 1 K 903/21 ( NWB EAAAJ-89963). Mit nachfolgendem Beitrag wird dieser Frage nachgegangen.
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I. Historischer Hintergrund
Mit dem Wohnungsbauförderungsgesetz (WoBauFG) v. (BGBl 1989 I S. 2408) hatte der Gesetzgeber die seinerzeit in der EStDV befindlichen zeitlich befristeten Bestimmungen der Förderung von Baudenkmalen und Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen als „Dauerregelung“ (so BT-Drucks. 11/5680 S. ...