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BFH 30.04.2025 XI R 15/23, Kommentierte Nachricht BBK 20/2025 S. 904

Abgabenordnung | E-Mails als aufbewahrungspflichtige Handels- und Geschäftsbriefe

E-Mails sind aufbewahrungspflichtig nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 AO (empfangene E-Mails) und § 147 Abs. 1 Nr. 3 AO (abgesandte E-Mails), wenn sie sich auf die Vorbereitung, Durchführung oder Rückgängigmachung eines Handelsgeschäfts i. S. von §§ 343, 344 HGB beziehen und rechnungsrelevante Informationen enthalten.

[i]Aufbewahrungspflicht für E-MailsErgeben sich diese Informationen nur aus dem Anhang, ist jedenfalls der Anhang aufzubewahren. Beziehen sich E-Mails auf eine Verrechnungspreisdokumentation des Steuerpflichtigen, sind sie nach § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO aufzubewahren; denn es handelt sich dann um sonstige Unterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Aufbewahrungspflichtige E-Mails müssen im Rahmen einer Außenprüfung auf Anforderung des Prüfers nach § 147 Abs. 6 AO vorgelegt werden.

[i]Vorlageverlangen bezüglich eines Gesamtjournals über alle E-Mails ist unzulässigUnzulässig ist aber ein Vorlageverlangen des Prüfers, mit dem dieser ein – noch zu ers...