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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 15 | Verfahrensrecht: Änderung von Steuerbescheiden bei elektronischer Datenübermittlung durch Dritte

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Steuerbescheid stets geändert werden kann, wenn elektronisch übermittelte Daten bisher nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der Inhalt der Daten dem Finanzamt bereits bekannt war. Dies hatte sich im entschiedenen Fall zugunsten des Finanzamts ausgewirkt, gilt aber umgekehrt ebenso zugunsten des Steuerpflichtigen.

Weil die Finanzämter im Zuge der Digitalisierung immer mehr Daten elektronisch erhalten, hatte der Gesetzgeber mit Wirkung ab 2017 die Vorschrift des § 175b AO geschaffen. Die Norm regelt die Änderung von Steuerbescheiden bei der Datenübermittlung durch Dritte. Und zwar vor dem Hintergrund, dass die von den Dritten übermittelten Daten keine verbindlichen Grundlagenbescheide gem. § 175 AO darstellen.

In Absatz 1 heißt es: Ein Steuerbescheid ist aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.

Bereits im letzten Jahr hatte der Bundesfinanzhof entschieden: Die Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175b Abs. 1 AO ist auch dann zulässig, ...