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BFH | Besteuerung von Abfindungen nach dem DBA Luxemburg 2012
Der Kläger war eine natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland. Im Streitjahr 2015 war der Kläger bei einem Unternehmen in Luxemburg beschäftigt. Mit Kündigungsschreiben v. wurde dem Kläger gekündigt. Für das Streitjahr bezog er sowohl laufenden Arbeitslohn als auch eine Abfindung. Beides erklärte er in seiner Einkommensteuererklärung als steuerfreien Arbeitslohn nach den Regelungen des DBA Luxemburg, der in Deutschland nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen sei. Das Finanzamt folgte dieser Auffassung nicht vollumfänglich. Gegen den Einkommensteuerbescheid wandte sich der Kläger mittels erfolglosen Einspruchs und anschließend mit einer Klage vor dem Finanzgericht. Gegen das klageabweisende Urteil des FG Rheinland-Pfalz legte der Kläger Revision ei...