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Gewerbesteuer | Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung beim Treuhandmodell
Eine GmbH, die eine Immobilie verwaltet und die von ihr zunächst vermieteten Betriebsvorrichtungen auf eine Schwestergesellschaft überträgt, um die Betriebsvorrichtungen anschließend als verdeckte Treuhänderin zu verwalten, kann keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG geltend machen. Denn die Treuhandtätigkeit ist eine schädliche Betätigung i. S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.
Die Klägerin war eine GmbH, die ein Einkaufszentrum betrieb und die Gewerberäume an verschiedene Mieter vermietete. Hierzu gehörten auch verschiedene Betriebsvorrichtungen, die teilweise wesentliche Bestandteile des Gebäudes waren. Im Jahr 2017 verkaufte sie sämtliche Betriebsvorrichtungen an die J-GmbH, eine Schwester-GmbH. Zugleich schlossen die J-GmbH und die Klägerin einen Treuhandvertrag, nach dem die Klägerin die Betriebsvorrichtung...