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Latente Steuern: Besonderheiten bei Personenhandelsgesellschaften
Handelsbilanz – IDW RS FAB 7
Latente Steuern werden in der Praxis der Jahresabschlussersteller „gerne“ ignoriert. Umso wichtiger ist es, im Rahmen der Abschlussprüfung die Sachverhalte zu erkennen und in angemessenem Umfang zu prüfen. Diese Darstellung behandelt, nach einer Einführung zu dem Thema, die Besonderheiten bei den Personenhandelsgesellschaften. Der zweite Teil orientiert sich im Wesentlichen an den Ausführungen des IDW RS FAB 7. Auch deshalb erfolgt bei den Erläuterungen eine Beschränkung auf prüfungspflichtige Gesellschaften gemäß § 264a Abs. 1 HGB.
Prüfungspflichtige Personenhandelsgesellschaften i. S. des § 264a HGB müssen bei Abweichungen zwischen der Handels- und Steuerbilanz latente Steuern bilanzieren.
Die Ergänzungsbilanzwerte sind zusätzlich relevant.
Maßgeblich ist nur die Gewerbesteuer – solange keine Option zur Körperschaftsteuer erfolgt.
Bei der Prüfung der latenten Steuern von Personenhandelsgesellschaften sind die Besonderheiten überschaubar. Es gelten die allgemeinen Grundsätze. Verweigert sich das zu prüfende Unternehmen dem Gedanken, dass die latenten Steuern relevant sind, sollte auf die Vorschriften § 283b Abs. 1 Nr. 3a StGB, §§ 317 Abs. 1 Satz 2, 322 Abs. 4, 331 und 334 Abs. 1 Nr. 1c HGB und ggf. §§ 17 Abs. 1 Nr. 1 sowie 20 Abs. 1 Nr. 1d PublG hingewiesen werde...