Instanzenzug: LG Darmstadt Az: 5 T 309/23vorgehend AG Darmstadt Az: 276 XIV 103/23
Gründe
1Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat zu Recht keinen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens darin gesehen, dass das Amtsgericht am Abschiebungshaft gegen den Betroffenen angeordnet hat, obwohl sein Verfahrensbevollmächtigter bei der vorangegangenen persönlichen Anhörung nicht anwesend war. Das Amtsgericht hat in Einklang mit den insoweit geltenden Grundsätzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom - XIII ZB 71/24, juris Rn. 6 ff.; vom - XIII ZB 24/24, juris Rn. 15 mwN) dafür Sorge getragen, dass Rechtsanwalt F an der Anhörung vom teilnehmen konnte. Dadurch, dass es dem am Vortag eingegangenen Antrag von Rechtsanwalt F auf erneute Verlegung des Anhörungstermins nicht entsprochen hat, hat es die Teilnahme des Verfahrensbevollmächtigten nicht vereitelt. Im Rechtssinn nicht ermöglicht wird einem über den Anhörungstermin gemäß § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG rechtzeitig informierten Bevollmächtigten eine Teilnahme nur dann, wenn eine ermessensgerechte Entscheidung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 227 Abs. 1 ZPO die Anberaumung des Termins auf einen anderen Tag erfordert (vgl. BGH, Beschlüsse vom - XIII ZB 21/19, juris Rn. 17; vom - XIII ZB 71/24, juris Rn. 6). Das war hier nicht der Fall, weil Rechtsanwalt F keinen erheblichen Grund für eine Verlegung dargetan hat. Einen solchen Grund stellte insbesondere nicht der Umstand dar, dass ihm der Haftantrag vom nicht vor dem Termin übermittelt worden war. Rechtsanwalt F hätte dessen Inhalt am vor Durchführung der Anhörung zur Kenntnis nehmen können und für den Fall, dass die darin enthaltenen Angaben eine Rücksprache mit dem Betroffenen erfordert hätten, eine Unterbrechung oder einen Aufschub der Anhörung am Terminstag beantragen können.
2Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Roloff Tolkmitt Picker
Vogt-Beheim Kochendörfer
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:090925BXIIIZB60.23.0
Fundstelle(n):
BAAAJ-99898