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Die Haftung für Steuerschulden bei Betriebserwerb bzw. Firmenfortführung
Aktueller Anlass: Gerade in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten wie diesen wechseln viele Unternehmen ihre Inhaber. Derjenige, der sie erwirbt, muss aber seinerseits wissen, was auf ihn in haftungsrechtlicher Hinsicht zukommt, d.h. inwieweit er für vor der Betriebsübernahme begründete Steuerschulden einzustehen hat. Dabei ist nicht nur die Haftungsnorm nach § 75 AO von Belang, sondern auch zivilrechtliche Vorschriften können die Finanzverwaltung berechtigen, einen Haftungsbescheid nach § 191 AO zu erlassen. Vor diesem Hintergrund soll die Haftung bei Fortführung der Firma – Name unter dem der Kaufmann sein Geschäft betreibt und Unterschrift abgibt (§ 17 HGB) – nach §§ 25, 27 HGB näher beleuchtet werden.
Handlungsbedarf: Der Mandant ist auf die Haftungsrisiken hinzuweisen und entsprechende haftungsminimierende Maßnahmen sind zu ergreifen.
Handlungszeitraum: Die Problematik ist bereits gegeben.
1. Haftung nach § 75 AO
1.1. Grundgedanke und Charakter der Haftung
Hintergrund der Haftung des § 75 AO ist der Gedanke, dass gewisse Steuern aufgrund der wirtschaftlichen Kraft des Betriebes begründet wurden und damit die im betrieblichen Vermögen liegende wirtschaftliche Kraft dem Zugriff des Fiskus erhalten bleiben soll (Sc...