Suchen Barrierefrei

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
OLG München Beschluss v. - 33 Wx 246/24 e

Gesetze: EuErbVO Art. 20; EuErbVO Art. 22; EuErbVO Art. 31; EuErbVO Art. 34; EuErbVO Art. 83; BGB § 1943; BGB § 1944; BGB § 1945; BGB § 1950; BGB § 1951; BGB § 1954

Leitsatz

Leitsatz:

1. Im Rahmen eines Qualifikationsrückverweises nach Art. 34 Abs. 1 lit. a EuErbVO ist der Anteil an einer im Grundbuch eingetragenen Erbengemeinschaft, deren Vermögen lediglich aus einer Immobilie in Deutschland besteht, als unbewegliches Vermögen zu qualifizieren.

2. Einem in der Form des Zeugentestaments verfassten Testament eines Erblassers US-amerikanischer Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesstaat New York, das die Bestimmung eines "beneficiary" und eines "executor" enthält, ist keine konkludente Rechtswahl des Erbrechts des Bundesstaates New York für das in Deutschland belegene unbewegliche Vermögen zu entnehmen, wenn keinerlei Anzeichen dafür bestehen, dass es nicht seinem Willen entsprach, dass das Recht an der Immobilie nach traditionellem Rechtsgedanken des US-amerikanischen Rechts nach dem Belegenheitsort bestimmt wird.

3. Dem Testament eines Erblassers mit US-amerikanischer Staatsangehörigkeit und letztem gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesstaat New York ist keine fingierte Rechtswahl nach Art. 83 Abs. 4 EuErbVO zugunsten des Erbrechts des Bundesstaates New York für das in Deutschland belegene unbewegliche Vermögen zu entnehmen, da nach dem Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers das Erbstatut nicht an die Staatsangehörigkeit angeknüpft ist.

Fundstelle(n):
VAAAJ-99754

In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:

Kiehl Büroberufe
Kiehl Die Steuerfachangestellten Plus
NWB Lohn, Deklaration & Buchhaltung
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen