1. Bei summarischer Prüfung sind keine Umstände nachzuvollziehen, die durchgreifende Zweifel an der Schlüssigkeit des Konzepts der Stadt Salzgitter zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft (Bericht vom ) in der Fassung der Fortschreibungen 2023 und 2025 für einen Zwei-Personen-Haushalt im Zeitraum vom bis zum begründen würden.
2. Im Eilverfahren konnte der Senat nicht zu der Überzeugung gelangen, dass das Gebiet der kreisfreien Stadt Salzgitter aufgrund einer unzureichenden verkehrlichen Verbundenheit keinen einheitlichen Vergleichsraum im Sinne der Rechtsprechung des BSG zur Prüfung von Konzepten zu den Wohnkosten darstellt.
3. Auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gelten die vom BSG aufgestellten Maßstäbe für die gerichtliche Kontrolle von Konzepten zu den Wohnkosten als nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle. Die dem Grundsicherungsträger bei der Erstellung eines KdU-Konzepts eingeräumte Methodenfreiheit ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung findet ihre Grenze in der Mitwirkungslast der Beteiligten. Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen sind, bedarf es daher erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen.
Fundstelle(n): GAAAJ-99746
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