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Zulässigkeit des zwischenstaatlichen Informationsaustausches
Bundesverwaltungsgericht der Schweiz, Urteil v. 14.7.2025 - A-6359/2023
[i]BVGer (Schweiz), Urteil v. 14.7.2025 - A-6359/2023 unter https://go.nwb.de/j7ey3Den Ausgangspunkt der nachfolgenden Betrachtung bildet das Urteil des Schweizer das sich mit der Frage der Zulässigkeit eines zwischenstaatlichen Austausches von Informationen zu Verrechnungspreisen auf Ersuchen befasst hat. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war ein Amtshilfeersuchen der mongolischen Steuerbehörde (ersuchende Behörde) an die Schweizer Steuerbehörde (ersuchte Behörde) sowie die damit intendierte Übermittlung von Informationen. Anlass des Ersuchens war der Verdacht, dass eine in der Mongolei ansässige Gesellschaft ihre Kupferkonzentrate unter Einschaltung einer in Singapur ansässigen konzerninternen Vertriebsgesellschaft mit einer in der Schweiz ansässigen Abnehmerin in einer Weise verkaufte, wonach die singapurische Gesellschaft Erlöse vereinnahmte, ohne diese unmittelbar an die mongolische Gesellschaft weiterzuleiten.
Zwischenstaatlicher Informationsaustausch (hier: auf Ersuchen zu Verrechnungspreisen) ist insbesondere an den Maßstäben der voraussichtlichen Erheblichkeit, des Subsidiaritätsgrundsatzes, der Verhältnismäßigkeit und der Wahrung der Steuer-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu überprüfen.
Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht hat im zugrunde liegenden Fall die Übermittlung von ersuchten Steuererklärungen und Finanzberichten nach dem MAC für zulässig erklärt, da es diese Informationen im Rahmen einer Verrechnungspreisprüfung mongolischer Finanzbehörden für voraussichtlich erheblich erachtet hat und die Anfrage als nicht unverhältnismäßig angesehen hat.
Aufgrund der Anwendbarkeit des MAC auf mehr als 150 Staaten einschließlich Deutschlands besteht für international tätige Unternehmensgruppen das Risiko, dass detaillierte Verrechnungspreisinformationen beispielsweise der deutschen Muttergesellschaft gegenüber den für ausländische Tochtergesellschaften zuständigen ausländischen Finanzbehörden darzulegen sind.