Zum Anspruch auf Erlass oder abweichende Feststellung von
Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer bei beiderseitigem Rechtsirrtum von
Leistungserbringer und Leistungsempfänger über die
umsatzsteuerrechtliche Behandlung
Leitsatz
Die Erhebung von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer ist grundsätzlich nicht sachlich unbillig, wenn die Zinsfestsetzung
darauf beruht, dass der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers aus den Rechnungen des Leistungserbringers wegen Nichterfüllung
der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG aus Anlass einer Außenprüfung rückwirkend korrigiert wird, die durch
die fehlerhaften Rechnungen entstandene Steuerschuld des Leistungserbringers nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG i.V.m. § 17 UStG
mit Wirkung für die Zukunft entfällt und die Verrechnung der Mehrforderung aus der Vorsteuerkorrektur des Leistungsempfänger
mit der Steuererstattung des Leistungserbringers durch Abtretung deshalb ebenfalls kein Rückwirkung entfaltet.
In einer solchen Konstellation verstößt die Festsetzung und Erhebung von Nachzahlungszinsen als Folge der Rückforderung der
vom Leistungsempfänger zu Unrecht angemeldeten Vorsteuer auch nicht gegen das Unionsrecht, da der Leistungserbringer durch
den Vorsteuerabzug einen tatsächlichen Liquiditätsvorteil erlangt hatte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Rechtsirrtum
über die Umsatzsteuerpflicht der vom Leistungserbringen in Rechnung gestellten Lieferungen vermeidbar war (hier: Zugrundelegung
der in tatsächlicher Hinsicht offenkundig nicht erfüllten Vereinfachungsregelung des sog. „Pommes-Erlass“ der Finanzverwaltung
in Abschnitt 1a.2 Abs. 14 UStAE).
Fundstelle(n): YAAAJ-99620
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