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Hessisches Finanzgericht  Beschluss v. - 4 K 382/24

Gesetze: FGO § 138; InvStG 2018 § 2 Abs. 9; InvStG § 20 Abs. 3; KAGB § 2 Abs. 19 Nr. 122; KAGB § 234; KAGB § 235; KAGB § 240

Keine transparente Berücksichtigung des Immobilienvermögens einer Immobilien-Gesellschaft bei der Berechnung der Immobilienquote für Zweck der Immobilienteilfreistellung

Leitsatz

  1. Die behördliche Abhilfe in Folge eines Grundlagenbescheids (hier Billigkeitsentscheidung gemäß § 163 AO) ist kein Fall der Kostenentscheidung gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO.

  2. Bei der Berechnung der für die Immobilienteilfreistellung maßgeblichen Immobilienquote gemäß §§ 2 Abs. 9 Satz 1, 20 Abs. 3 Nr. 1 InvStG in der vom bis geltenden Fassung ist die Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften nicht bereits dem Grunde nach schädlich. Denn die zwischenzeitliche Nichterwähnung der Immobilien-Gesellschaften in § 2 Abs. 9 Satz 1 InvStG in der vom bis geltenden Fassung war ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers.

  3. Immobilien-Gesellschaften im Sinne von § 1 Abs. 19 Nr. 22 KAGB können auch Gesellschaft ohne eigene Grundstücke sein, wenn sie Aktivvermögen in Immobilien-Gesellschaften anlegen. Daher steht die Anlage in Grundstücke über mehrstöckige Beteiligungsstrukturen mittels Immobilien-Gesellschaften der investmentsteuerrechtlichen Immobilienteilfreistellung im Grundsatz ebenfalls nicht entgegen.

  4. Bei der Berechnung der für die investmentsteuerrechtlichen Immobilienteilfreistellung maßgeblichen Immobilienquote gehören die Anteile an den unmittelbar gehaltenen Immobilien-Gesellschaften mit den Verkehrswerten dieser Anteile zu dem die Immobilienquote erhöhenden Aktivvermögen. Gesellschafterdarlehen des Sondervermögens an Tochter- oder Enkel-Immobilien-Gesellschaften gehören hingegen zu dem die Immobilienquote mindernden übrigen Aktivvermögen.

  5. Eine die Immobilienquote erhöhende transparente Berücksichtigung der nicht um die Schulden der Immobilien-Gesellschaften geminderten Verkehrswerte der Grundstücke von (hier: Enkel-) Immobilien-Gesellschaften scheidet – vorbehaltlich etwaiger Billigkeitsmaßnahmen – auch im Fall der dauerhaften öffentlichen Zugänglichmachung zu den Verkehrswerten der Grundstücke der Immobilien-Gesellschaften aus (entgegen Tz. 3.27 des BStBl. 2019 I S. 527).

Fundstelle(n):
JAAAJ-99612

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