Zur ordnungsmäßigen Erhebung der Klage gehört in aller Regel, daß die Klageschrift vom Verfasser eigenhändig unterschrieben ist. An Stelle der eigenhändigen Unterschrift genügen andere innerhalb der Klagefrist vorliegende Umstände nur dann, wenn sie im gleichen Ausmaß wie die Unterschrift geeignet sind, Klarheit über den Verfasser der Klage und über dessen Willen zu vermitteln, den Schriftsatz für den Rechtsverkehr freizugeben. Lediglich die Verwendung des Kopfbogens einer bevollmächtigten Anwaltssozietät und die namentliche Angabe des Verfassers in Maschinenschrift unter dem Text der Klage ersetzen die eigenhändige Unterschrift nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFHE S. 4 Nr. 106, JAAAA-98962
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.