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NWB Nr. 37 vom

Wirksame Anmeldung einer Umwandlung auch mit nachgereichter Schlussbilanz

Dr. Christian Bosse

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2550Der Bundesgerichtshof (, NWB HAAAJ-91497) und das , NWB JAAAJ-91213) haben sich kürzlich mit der Frage befasst, zu welchem Zeitpunkt eine Schlussbilanz für eine wirksame Anmeldung einer Umwandlung eingereicht sein muss (vgl. § 17 Abs. 2 UmwG). Die Gerichte vertreten hierzu unterschiedliche Auffassungen.

Voraussetzung der Anmeldung einer Umwandlung

[i]Der Anmeldung der Umwandlung beizufügende UnterlagenUnabhängig von der Art ist die Umwandlung eines Rechtsträgers zur Eintragung in das Register (Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister) des Sitzes ihres Rechtsträgers anzumelden. Dieser Anmeldung sind in Ausfertigung, öffentlich beglaubigter Abschrift oder, soweit sie nicht notariell zu beurkunden sind, in Urschrift oder Abschrift bestimmte Unterlagen beizufügen (§ 17 Abs. 1 UmwG). Zu den beizufügenden Unterlagen zählt auch die Schlussbilanz (§ 17 Abs. 2 UmwG).

Bedeutung der beizufügenden Schlussbilanz für die Anmeldung

[i]Muss die Schlussbilanz in jedem Fall bei der Anmeldung der Umwandlung vorliegen?Die Schlussbilanz ist für die bilanzielle Erfassung des übergehenden Vermögens beim übernehmenden Rechtsträger wichtig (vgl. § 24 UmwG). Sie muss auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden ...