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NWB Nr. 37 vom Seite 2550

Wirksame Anmeldung einer Umwandlung auch mit nachgereichter Schlussbilanz

BGH öffnet Türen zur Entlastung von Unternehmen bei zeitkritischer Aufstellung und Prüfung von Bilanzen

Dr. Christian Bosse

Der Bundesgerichtshof (, NWB HAAAJ-91497) und das , NWB JAAAJ-91213) haben sich kürzlich mit der Frage befasst, zu welchem Zeitpunkt eine Schlussbilanz für eine wirksame Anmeldung einer Umwandlung eingereicht sein muss. Im Mittelpunkt stand dabei jeweils, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Nachreichung zulässig ist. Diese Frage war bislang umstritten. Mit seinem Beschluss v.  entscheidet der BGH gegen eine restriktive Linie, die zum Teil in den anderen Instanzen vertreten wird, und verschafft den Unternehmen die erforderliche Transaktionssicherheit.

I. Bedeutung der beigefügten Schlussbilanz bei Anmeldung einer Umwandlung

Rechtsträger mit Sitz im Inland können durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder durch Formwechsel umgewandelt werden (§ 1 Abs. 1 des UmwandlungsgesetzesUmwG). Unabhängig von der Art der Umwandlung ist diese zur Eintragung in das Register (Handelsregister, Genossenschaftsregister, Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister oder Vereinsregister) des Sitzes ihres Rechtsträgers anzumelden.

[i]Der Anmeldung der Umwandlung beizufügende UnterlagenDieser Anmeldung sind in Ausfertigung, öffentlich be...