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Mandat | Haftung wegen entgangener Erstattungszinsen
Hat ein Steuerberater im Jahr 2015 pflichtwidrig unterlassen, den Mandanten über die Möglichkeit des Einspruchs gegen Umsatzsteuerbescheide zu informieren, in dessen Folge der Mandant einen Zinsanspruch nach § 233a AO gehabt hätte, weil die Finanzverwaltung zu diesem Zeitpunkt Zinsen für zu viel gezahlte Umsatzsteuer auszahlte, kann er diese entgangenen Erstattungszinsen als Schaden auch dann geltend machen, wenn die Finanzverwaltung diese Auszahlungspraxis inzwischen wegen rechtlicher Bedenken eingestellt hat.
Die Finanzbehörden haben im Jahr 2015 ausnahmsweise den Vorbehalt der Nachprüfung bei entsprechenden Bescheiden aufgehoben, weil sie der Ansicht waren, so den Zinslauf beenden zu können. Damals hätten die Finanzbehörden also Zinsen für die nach § 13b UStG zu viel geleistete Umsatzsteuer ausb...