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Rückwirkende Anwendung von § 6e EStG
Die rückwirkende Anwendung von § 6e EStG auf Wirtschaftsjahre, die vor dem enden (§ 52 Abs. 14a EStG), verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Bezug: § 6e, § 52 Abs. 14a EStG).
(1) Gemäß § 6e Abs. 1 Satz 1 EStG gehören zu den Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern, die ein Stpfl. gemeinschaftlich mit weiteren Anlegern gemäß einem von einem Projektanbieter vorformulierten Vertragswerk anschafft, auch die Fondsetablierungskosten i. S. von § 6e Abs. 2 und Abs. 3 EStG. § 6e EStG findet auch bei der Ermittlung der Vermietungseinkünfte gem. § 9 Abs. 5 Satz 2 Alternative 4 EStG entsprechende Anwendung. § 6e wurde durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher S. 674Vorschriften vom (BGBl 2019 I S. 2451) mit Wirkung zum (Art. 39 Abs. 1 des Ges...