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StuB 17/2025 S. 680

Zuständigkeiten für Stundungen, Erlasse, Billigkeitsmaßnahmen, Absehen von Festsetzungen und Niederschlagungen von Landessteuern und sonstigen durch Landesbehörden verwalteten Steuern und Abgaben

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben unter Aufhebung der bisherigen Anordnungen die Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO und nach § 6 Abs. 4 AStG in der bis zum geltenden Fassung, Erlasse nach § 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern und sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben – jeweils einschließlich Nebenleistungen – sowie für den Verzicht auf Zinsen nach § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, soweit sie auf durch Landesfinanzbehörden verwaltete Steuern und Abgaben erhoben werden, neu geregelt (gleich lautende Erlasse der oberste Finanzbehörden der Länder vom , NWB CAAAJ-97384).

Hinweise: Die Erlasse treten an die Stelle der Erlasse vom , NWB HAAAJ-43577 (BStBl 2023 I S. 1468).