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Umsatzsteuer-Voranmeldungen
Unternehmer i. S. d. § 2 UStG haben eine Vielzahl an Pflichten zu erfüllen. So müssen sie beispielsweise nach § 18 UStG, unter Beachtung von Fristen und Formvorschriften, regelmäßig Umsatzsteuer-Voranmeldungen (UStVA) bei den Finanzämtern einreichen. Der Unternehmer ist dabei für die korrekte Berechnung verantwortlich.
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Abgabefristen der UStVA
Der Unternehmer ist dazu verpflichtet, seine UStVA bis zum zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Voranmeldezeitraums nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle dem Finanzamt zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG). Nur zur Vermeidung von unbilligen Härten kann per Antrag auf die elektronische Übermittlung verzichtet werden (§ 18 Abs. 1 Satz 2 UStG).
Die Voranmeldezeiträume sind abhängig von der im Vorjahr gezahlten Umsatzsteuer und ergeben sich aus § 18 Abs. 2 UStG:
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gezahlte Umsatzsteuer des Vorjahres | Konsequenz nach § 18 Abs. 2 UStG |
x < 2.000 € | Finanzamt kann den Unternehmer von der Abgabe einer UStVA befreien |
x > 2.000 € bis ≤ 9.000 € | Voranmeldezeitraum: Kalendervierteljahr (Quartal) |
x > 9.000 € | Voranmeldezeitraum: Kalendermonat |
Sondervorauszahlungen
Die in § 18 Abs. 1 UStG festgelegte Abgabefrist kann in der Praxis von vielen Unternehmen nicht eingehalten werden. Daher eröffnet der Ge...