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BFH Urteil v. - III R 80/69 BStBl 1971 II S. 719

Leitsatz

Eine von der Vermögensteuer persönlich befreite öffentlich-rechtliche Feuerversicherungsanstalt ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts auf landesrechtlicher Grundlage, die nach den landesrechtlichen Vorschriften für Feuerversicherungsanstalten (Brandversicherungen) der Staatsaufsicht unterliegt. Für die Steuerbefreiung ist es grundsätzlich unschädlich, wenn die Anstalt mit privatrechtlichen Versicherungsunternehmen in Wettbewerb tritt.

Fundstelle(n):
BStBl 1971 II Seite 719
BFHE S. 569 Nr. 102,
EAAAA-98916

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