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Grundsteuer | Keine Anpassung eines Bodenwerts durch die Finanzbehörde (FG)
Das FG Düsseldorf hat zur Anpassung eines Bodenwerts durch die Finanzbehörde aufgrund eines abweichenden Entwicklungszustands und zur Einordnung einer Grundstücksfläche als „besondere“ Fläche der Land- und Forstwirtschaft entschieden.
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darum, ob das Finanzamt berechtigt war, aufgrund eines abweichenden Entwicklungszustands einen eigenen Bodenwert abzuleiten: Das zu bewertende Grundstück im Außenbereich ist 1.020 qm groß und befindet sich in einer weitläufigen Bodenrichtwertzone, die für eine landwirtschaftliche Nutzung 5,50 €/qm und für baureifes Land einen Bodenrichtwert i. H. von 90 €/qm ausweist.
Das beklagte Finanzamt bewertete das mit Baumbeständen versehene Flurstück mit einem Bodenrichtwert von 90 €/qm und setzte einen Grundsteuer...