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Die Vornahme des Mappings von Kontensalden zu Abschlussposten
Die Aktivseite der Bilanz
I. Einleitung
Nach § 317 Abs. 1 Satz 1 HGB ist in die Prüfung des Jahresabschlusses die Buchführung einzubeziehen. Diese besteht u. a. neben der Aufzeichnung sämtlicher Geschäftsvorfälle im Buchungsjournal aus der Summen- und Saldenliste (d. h. dem Schlussbilanz- bzw. dem Gewinn- und Verlustkonto). Aus dieser leiten sich die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung als Bestandteile des Jahresabschlusses (§ 242 Abs. 3 HGB) ab.
Im Rahmen des prüferischen Vorgehens im Wege des risikoorientierten Prüfungsansatzes sind Risiken im Jahresabschluss zu identifizieren und diese zu beurteilen (ISA [DE] 315 (revised 2019 Tz. 14 Buchst. a) – c))). Hierbei bietet es sich an, dass dieses Vorgehen zwar auf Ebene der Abschlussposten (d. h. der Posten der Bilanz- bzw. der Gewinn- und Verlustrechnung) erfolgt, welche jedoch zugleich Informationen darüber liefern, aus welchen Konten diese bestehen und mit welchen Kontensalden sich diese Konten ergeben. Für diese Zwecke sind die Konten zweifelsfrei den Abschlussposten zuzuordnen (sogenannt „zu mappen“).
Je nach Buchführungssystem des Mandanten ergeben sich andere Formen der Bereitstellung dieser Informationen für den Abschlussprüfer. In der Prüfungspraxis erfolgt das Mapping zudem typischerw...