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Einkommensteuer/DBA Polen | Anwendungsbereich der Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt (BFH)
Die in
§ 32b Abs.
1 Satz 2 EStG geregelten Ausnahmen vom
Progressionsvorbehalt gelten nur für diejenigen Einkünfte, die aufgrund einer
abkommensrechtlichen Steuerfreistellung nach
§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG dem
Progressionsvorbehalt unterliegen (;
veröffentlicht am ).
Hintergrund: § 32b Abs. 1 Satz 1 EStG sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendung eines besonderen Steuersatzes gemäß § 32b Abs. 2 EStG vor (sog. Progressionsvorbehalt). Nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG kommt der Progressionsvorbehalt u.a. dann zur Anwendung, wenn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger Einkünfte bezieht, die nach einem DBA steuerfrei sind. Nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG gilt der Progressionsvorbehalt auch dann, wenn Einkünfte bezogen werden, die bei Anwendung des § 1 Abs. 3 EStG oder des § 1a EStG im VZ bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben, w...