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Alle Jahre wieder: Die degressive Abschreibung ist zurück im deutschen Steuerrecht
Vorteilhaftigkeitsanalyse des sogenannten „Investitions-Booster“
Bereits im Koalitionsvertrag wurde ein Investitions-Booster von der neuen Bundesregierung angekündigt. Dieser kommt jetzt in Form der erneuten Einführung einer degressiven Abschreibungsmöglichkeit auf bewegliches Anlagevermögen in Höhe von 30 % in den Jahren 2025, 2026 und 2027. Wurde in jüngerer Zeit bereits eine befristete degressive AfA durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz und später durch das Wachstumschancengesetz (vgl. Sielaff, NWB-BB 5/2024 S. 132, NWB VAAAJ-65234) ermöglicht, ist es jetzt wieder so weit. Die degressive Abschreibung ist zurück im deutschen Steuerrecht; wieder befristet und diesmal mit einer leicht höheren Obergrenze als zuvor. Der Bundesrat hat diesem Gesetz in seiner 1.056. Sitzung am zugestimmt und damit den Weg für den „Investitions-Booster“ sowie weiteren Maßnahmen für mehr Wirtschaftswachstum freigemacht (vgl. BT-Drucks. 21/323). Dieser Beitrag stellt die aktuelle Neuregelung zur degressiven Abschreibung vor, geht auf die rechtlichen Grundlagen ein und zeigt anhand eines Beispiels, welche Liquiditätsvorteile sich in Abhängigkeit von einer konkreten Investition ergeben können. Im Mandantengespräch sollte diese Möglichkeit proaktiv angesprochen werden, um die Investitionsbereitschaft einiger Mandanten zu erhöhen und deren zukünftigen Liquiditätssorgen abzubauen. Da der Zeitraum wieder begrenzt ist, können anstehende Investitionen, je nach Einzelfall, auch sinnvoll vorgezogen werden.
Die degressive Abschreibung stellt ein probates Mittel dar, um kurzfristig einen Liquiditäts- und Zinsvorteil zu erzielen.
Investitionsanreize können durch diese Maßnahme insbesondere für finanzschwächere Unternehmen bzw. Unternehmen in der Gründungsphase gesetzt werden.
Der Vorteil hängt, wie üblich, vom Einzelfall ab und sollte im Rahmen einer detaillierten Investitionsplanung geprüft werden, wobei auch finanzmathematische Modelle im betriebswirtschaftlichen Beratungsgespräch hilfreich sein können.
I. Die degressive Abschreibung
1. Grundlagen
Im Gegensatz zur üblichen linearen Abschreibung (AfA) wird bei der degressiven Abschreibung der Werteverzehr eines Anlagegutes nicht gleichmäßig über den Nutzungszeitraum verteilt. Der Restbuchwert fällt folglich nicht linear, sondern am Anfang stärker und zum Ende schwächer. Gleichzeitig ist die damit verbundene Steuerminderung zu Beginn größer und nimmt sukzessive ab.
Bei der degressiven Abschreibung bemessen sich die Abschreibungsbeträge in fallenden Jahresbeträgen, indem ein fester Prozentsatz, welcher sich meist als ein Vielfaches aus dem linearen Satz ergibt, jedes Jahr auf den Restbuchwert angewendet wird. Der Gesetzgeber legt dabei einen Höchstsatz fest, der sich zum einen aus einem maximalen Prozentsatz und zum anderen aus einem maximalen Vielfachen des linearen Satzes ergibt.
Die entsprechenden Regelungen finden sich in § 7 Abs. 2 EStG. Da der Restbuchwert von Jahr zu Jahr abnimmt, fällt folglich auch die Höhe des Abschreibungsbetrags. Wenn das Wirtschaftsgut irgendwann vollständig bzw. bis auf einen Erinnerungswert von 1 € abgeschrieben sein soll, endet die degressive Abschreibung. Da auch ein Wechsel der Abschreibungsmethode zulässig ist (§ 7 Abs. 3 EStG), ist es meist sinnvoll zu planen, wann dieser Wechsel vorteilhaft ist. Denn irgendwann bietet ein Wechsel der Abschreibungsmethode hin zur linearen Abschreibung ein im aktuellen Jahr größeres Abschreibungspotenzial. In diesem Fall wird der Restbuchwert auf die Restnutzungsdauer linear verteilt. Eine individuelle Investitionsplanung ist hier unerlässlich.