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BMF - IV C 5 - S 2367/00012/004/033

Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026 (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG)

(BStBl I S. 1532); Jahressteuergesetz 2020 vom (BGBl I S. 3096, BStBl I 2021 S. 6), Jahressteuergesetz 2022 vom (BGBl I S. 2294, BStBl I 2023 S. 7) und Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom (BGBl I Nr. 411, BStBl I 2024 S. 144)

Bezug: BStBl 2013 I S. 1532

Anwendungsregelung

Dieses BMF-Schreiben ist ab dem anzuwenden. Es ersetzt das (BStBl 2013 I S. 1532). [1]

1Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt nach den Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl 2020 I S. 3096, BStBl I 2021 S. 6), das Jahressteuergesetz 2022 vom (BGBl 2022 I S. 2294, BStBl I 2023 S. 7) und das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom (BGBl 2023 I Nr. 411, BStBl I 2024 S. 144) hinsichtlich der Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG) Folgendes:

A. Allgemeines

2Eine Vorsorgepauschale wird ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG). Über die Vorsorgepauschale hinaus werden im Lohnsteuerabzugsverfahren keine weiteren Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Eine Vorsorgepauschale wird in allen Steuerklassen berücksichtigt.

B. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vorsorgepauschale (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG)

3Die beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigende Vorsorgepauschale setzt sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen:

4Ob die Voraussetzungen für den Ansatz der einzelnen Teilbeträge vorliegen, ist jeweils gesondert zu prüfen; hierfür ist immer der Versicherungsstatus am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums maßgebend und das Dienstverhältnis nicht auf Teilmonate aufzuteilen. Die Teilbeträge sind getrennt zu berechnen; die auf volle Euro aufgerundete Summe der Teilbeträge ergibt die anzusetzende Vorsorgepauschale.

5Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Teilbeträge für die Rentenversicherung, die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung sowie die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit ist der Arbeitslohn. Ein nicht besteuerter Vorteil im Sinne des § 19a Absatz 1 Satz 1 EStG ist dem Arbeitslohn hinzuzurechnen (§ 19a Absatz 1 Satz 6 EStG). Der in einem späteren Zeitpunkt besteuerte Vorteil aus der Übertragung einer Vermögensbeteiligung i. S. d. § 19a Absatz 1 Satz 1 EStG ist vom Arbeitslohn abzuziehen (§ 19a Absatz 4 Satz 3 EStG). Entschädigungen i. S. d. § 24 Nummer 1 EStG sind nicht als Arbeitslohnbestandteil zu berücksichtigen (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 zweiter Teilsatz EStG). Steuerfreier Arbeitslohn gehört ebenfalls nicht zur Bemessungsgrundlage für die Berechnung der entsprechenden Teilbeträge ( BStBl 1983 II S. 475).

6Der Arbeitslohn ist für die Berechnung der Vorsorgepauschale nicht um die Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Absatz 2 EStG) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) zu vermindern.

7Die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze ist bei allen Teilbeträgen der Vorsorgepauschale zu beachten. Bei einer Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist deren besondere Beitragsbemessungsgrenze nicht maßgeblich. Der Übergangsbereich in der Sozialversicherung (z. B. in 2025 Arbeitslöhne von 556,01 € bis 2 000 €) ist steuerlich unbeachtlich. Ebenfalls unbeachtlich ist die Verminderung der Beitragsbemessungsgrenzen beim Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse (§ 22 Absatz 2 SGB IV).

8Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Vorsorgepauschale (Arbeitslohn) und für die Berechnung der Sozialabgaben (Arbeitsentgelt) kann unterschiedlich sein. Für die Berechnung der Vorsorgepauschale ist das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt nicht maßgeblich.

9Beispiel:

Ein Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitslohn von 80 000 € wandelt einen Betrag von 6 000 € bei einer angenommenen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung von 100 000 € zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg Direktzusage um.

Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Teilbetrags der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung ist der steuerpflichtige Arbeitslohn von 74 000 €. Das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt beträgt hingegen 76 000 €, weil sozialversicherungsrechtlich nur 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (4 000 €) nicht als Arbeitsentgelt i. S. d. Sozialversicherung gelten (§ 14 Absatz 1 Satz 2 SGB IV).

C. Teilbetrag für die Rentenversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a EStG)

10Auf der Grundlage des steuerlichen Arbeitslohns (siehe Rn. 5 bis 8) wird unabhängig von der Berechnung der tatsächlich abzuführenden Rentenversicherungsbeiträge typisierend ein Arbeitnehmeranteil für die Rentenversicherung eines pflichtversicherten Arbeitnehmers berechnet, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und ein Arbeitnehmeranteil zu entrichten ist. Das gilt auch bei der Versicherung in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI). Das Steuerrecht folgt insoweit der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung, so dass der Arbeitgeber hinsichtlich der maßgeblichen Vorsorgepauschale keinen zusätzlichen Ermittlungsaufwand anstellen muss, sondern auf die ihm insoweit bekannten Tatsachen bei der Abführung der Rentenversicherungsbeiträge - bezogen auf das jeweilige Dienstverhältnis - zurückgreifen kann.

11Der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung gilt daher bezogen auf das jeweilige Dienstverhältnis beispielsweise nicht bei

  • Beamten,

  • beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH,

  • Vorstandsmitgliedern von Aktiengesellschaften (§ 1 Satz 3 SGB VI),

  • versicherungsfrei weiterbeschäftigten Beziehern einer Vollrente wegen Alters oder vergleichbaren Pensionsempfängern (§ 5 Absatz 4 Satz 1 SGB VI), auch wenn gemäß § 172 Absatz 1 SGB VI ein Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten ist,

  • Arbeitnehmern, die von ihrem Arbeitgeber nur Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 EStG erhalten (Werkspensionäre/Betriebsrentner),

  • geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern (geringfügig entlohnte Beschäftigung) nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a SGB IV, bei denen die Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen erhoben wird und für die nur der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wird (Übergangsregelung und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht),

  • geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern (versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung) nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV, bei denen die Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen erhoben wird,

  • anderen Arbeitnehmern, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind und deshalb auch keinen Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten haben (z. B. als Praktikanten oder aus anderen Gründen),

  • Arbeitnehmern, wenn der Arbeitgeber nach § 20 Absatz 3 Satz 1 SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein trägt (u. a. Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt von bis zu monatlich 325 €).

12Bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf eigenen Antrag aufgrund einer der in R 3.62 Absatz 3 LStR genannten Vorschriften ist der Teilbetrag für die Rentenversicherung nur in den Fällen des § 3 Nummer 62 Satz 2 Buchstabe b EStG (gesetzliche Rentenversicherung) und § 3 Nummer 62 Satz 2 Buchstabe c EStG (berufsständische Versorgungseinrichtung) EStG, nicht jedoch in den Fällen des § 3 Nummer 62 Satz 2 Buchstabe a EStG (Lebensversicherung) anzusetzen.

13In Fällen, in denen die Verpflichtung besteht, Beiträge zur Alterssicherung an ausländische Sozialversicherungsträger abzuführen, hat der Arbeitgeber bei der Berechnung der Vorsorgepauschale einen Teilbetrag für die Rentenversicherung nur zu berücksichtigen, wenn der abzuführende Beitrag - zumindest teilweise - einen Arbeitnehmeranteil enthält und dem Grunde nach zu einem Sonderausgabenabzug führen kann (§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a EStG). Es ist nicht erforderlich, dass die Bundesrepublik Deutschland über das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union mit dem anderen Staat auf dem Gebiet der Sozialversicherung verbunden oder dass ein Sozialversicherungsabkommen mit dem anderen Staat geschlossen worden ist. Besteht Sozialversicherungspflicht im Inland und parallel im Ausland, bleiben im Lohnsteuerabzugsverfahren die Beiträge an den ausländischen Sozialversicherungsträger unberücksichtigt.

D. Teilbetrag für die gesetzliche Krankenversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b EStG)

14Auf der Grundlage des steuerlichen Arbeitslohns (siehe Rn. 5 bis 8) wird unabhängig von der Berechnung der tatsächlich abzuführenden Krankenversicherungsbeiträge typisierend ein Arbeitnehmeranteil für die Krankenversicherung eines pflichtversicherten Arbeitnehmers berechnet, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwilligversichert ist (z.B. bei höher verdienenden Arbeitnehmern und bei Beamten, die unter Verzicht auf einen Beihilfeanspruch steuerfreie Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nummer 62 Satz 1 EStG erhalten [z.B. als Zuschuss, pauschale Beihilfe oder die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung]). Der typisierte Arbeitnehmeranteil ist auch anzusetzen bei in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmern, die die anfallenden Krankenversicherungsbeiträge in voller Höhe allein tragen müssen (oftmals z.B. freiwillig versicherte Beamte, Empfänger von Versorgungsbezügen). Der entsprechende Teilbetrag ist jedoch nur zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer auch tatsächlich Beiträge zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung leistet. Besteht Sozialversicherungspflicht im Inland und parallel im Ausland, bleiben im Lohnsteuerabzugsverfahren die Beiträge an den ausländischen Sozialversicherungsträger unberücksichtigt. Den Arbeitnehmeranteil für die Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung darf der Arbeitgeber nur ansetzen, wenn er (z.B. das Lohnbüro, die Besoldungsstelle) von einer entsprechenden Versicherung Kenntnis hat (z.B. bei Zahlung eines steuerfreien Zuschusses oder nach Vorlage eines geeigneten Nachweises durch den Arbeitnehmer).

15Beispiel:

Lediglich der Beihilfestelle, nicht jedoch der Besoldungsstelle ist bekannt, dass ein Beamter freiwillig gesetzlich krankenversichert ist.

Die Besoldungsstelle berücksichtigt beim Lohnsteuerabzug keinen Teilbetrag für die gesetzliche Krankenversicherung.

16Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer (geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a SGB IV sowie kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV), bei denen die Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen erhoben wird, ist kein Teilbetrag für die gesetzliche Krankenversicherung anzusetzen, wenn kein Arbeitnehmeranteil für die Krankenversicherung zu entrichten ist. Entsprechendes gilt für andere Arbeitnehmer, wenn kein Arbeitnehmeranteil zu entrichten ist; dies ist regelmäßig bei Schülern und Studenten der Fall. In den entsprechenden Fällen ist in den Lohnsteuerberechnungsprogrammen (siehe z. B. Bekanntmachung des BMF vom , betreffend den geänderten Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer etc. für 2025, BStBl 2025 I S. 313) unter dem Eingangsparameter „PKV“ der Wert „1“ einzugeben.

E. Teilbetrag für die soziale Pflegeversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c EStG)

17Der Teilbetrag für die soziale Pflegeversicherung wird bei Arbeitnehmern angesetzt, die in der inländischen sozialen Pflegeversicherung versichert sind. Der Teilbetrag ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“ auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert, jedoch privat pflegeversichert ist. Besteht Sozialversicherungspflicht im Inland und parallel im Ausland, bleiben im Lohnsteuerabzugsverfahren die Beiträge an den ausländischen Sozialversicherungsträger unberücksichtigt.

18Länderspezifische Besonderheiten bei den Beitragssätzen sind zu berücksichtigen (höherer Arbeitnehmeranteil in Sachsen nach § 58 Absatz 3 SGB XI [0,5 Beitragssatzpunkte]).

19Der Beitragszuschlag für Kinderlose (§ 55 Absatz 3 Satz 1 SGB XI; 0,6 Beitragssatzpunkte) sowie die Beitragsabschläge ab dem zweiten bis zum fünften Kind (§ 55 Absatz 3 Satz 4 SGB XI; 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind) sind ebenfalls zu berücksichtigen.

F. Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG)

20Der Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung wird bei Arbeitnehmern angesetzt, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung versichert sind (z. B. privat versicherte Beamte, beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer und höher verdienende Arbeitnehmer).

21Der Arbeitgeber berücksichtigt hier in den Steuerklassen I bis V die ihm als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellten Beiträge nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b EStG, etwaig vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von § 39b Absatz 2 Satz 2 EStG auf einen Jahresbetrag, vermindert um die nach § 3 Nummer 62 EStG steuerfreien Zuschüsse, die unter Berücksichtigung der als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellten Beiträge nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a EStG ermittelt wurden. Der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung darf dabei nicht negativ sein. Zu den weiteren Einzelheiten siehe auch (BStBl 2025 I S. 1454) zum Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026.

G. Teilbetrag für die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe e EStG)

22Der Teilbetrag für die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit wird bei Arbeitnehmern, die in der Arbeitslosenversicherung (SGB III) versichert sind, in den Steuerklassen I bis V angesetzt, soweit er zusammen mit den Teilbeträgen nach den § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b bis d EStG den Betrag von 1 900 € nicht übersteigt.

H. Bescheinigung der Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 EStG)

23Unter Nummer 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung (siehe z.B. BMF-Schreiben vom , BStBl 2025 I S. 650) sind Beiträge des Arbeitnehmers zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung und zur inländischen sozialen Pflegeversicherung zu bescheinigen. Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger sind nicht zu bescheinigen.

I. Bescheinigung der Beiträge des Arbeitnehmers zur Arbeitslosenversicherung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 EStG)

24Unter Nummer 27 der Lohnsteuerbescheinigung (siehe z.B. , BStBl 2025 I S. 650) sind Beiträge des Arbeitnehmers zur Arbeitslosenversicherung zu bescheinigen; dies gilt auch bei Beitragszahlungen an ausländische Sozialversicherungsträger.

J. Keine Mindestvorsorgepauschale mehr ab 2026

25Eine Mindestvorsorgepauschale (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 dritter Teilsatz EStG a. F.) ist ab 2026 nicht mehr zu berücksichtigen, da die Beiträge für eine private Krankenversicherung und eine private Pflege-Pflichtversicherung nunmehr entsprechend der tatsächlichen Gegebenheiten sowie ggf. die Arbeitnehmerbeiträge zur Versicherung gegen Arbeitslosigkeit in pauschalierter Weise über die entsprechenden Teilbeträge der Vorsorgepauschale berücksichtigt werden.

K. Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und 5a sowie § 39b Absatz 2 Satz 12 EStG)

26Über die in § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und 5a EStG genannten Ausschlusstatbestände hinaus ist ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber auch dann ausgeschlossen, wenn - bezogen auf den Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung, die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung oder die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit - innerhalb des Kalenderjahres nicht durchgängig ein einheitlicher Beitragssatz anzuwenden war. Für den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich (§ 39b Absatz 2 Satz 12 EStG) gilt dies entsprechend.

L. Lohnsteuertabellen zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (§ 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG)

27Aus Vereinfachungsgründen werden bei der Erstellung der Lohnsteuertabellen - bezogen auf die Berücksichtigung der Vorsorgepauschale - der Beitragszuschlag für Kinderlose (§ 55 Absatz 3 Satz 1 SGB XI) und die Beitragsabschläge ab dem zweiten bis zum fünften Kind (§ 55 Absatz 3 Satz 4 SGB XI) nicht berücksichtigt (siehe z. B. Bekanntmachung des BMF vom , betreffend den geänderten Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2025, BStBl 2025 I S. 313). Die länderspezifische Besonderheit bei der sozialen Pflegeversicherung (Rn. 18, höherer Arbeitnehmeranteil in Sachsen [0,5Beitragssatzpunkte]) ist jedoch bei der Erstellung von Lohnsteuertabellen zu beachten. Es bestehen keine Bedenken, wenn die Lohnsteuer mittels einer Lohnsteuertabelle berechnet wird, die die Besonderheit nicht berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer einer entsprechenden Lohnsteuerberechnung nicht widerspricht.

28Bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern (geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a SGB IV sowie versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV), bei denen die Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen erhoben wird und der Arbeitnehmer keinen eigenen Beitrag zur Rentenversicherung und Kranken-/Pflegeversicherung zahlt, ist die Lohnsteuer mit der „Besonderen Lohnsteuertabelle“ zu berechnen (siehe z. B. Bekanntmachung des BMF vom , a. a. O.).

M. Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen (§ 40 Absatz 1 EStG)

29Bei der Berechnung des durchschnittlichen Steuersatzes kann nach R 40.1 Absatz 3 Satz 2 LStR aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass die betroffenen Arbeitnehmer in allen Zweigen der Sozialversicherung versichert sind und keinen Beitragszuschlag für Kinderlose (§ 55 Absatz 3 Satz 1 SGB XI) leisten sowie keine Beitragsabschläge für Kinder ab dem zweiten bis zum fünften Kind (§ 55 Absatz 3 Satz 4 SGB XI) zu berücksichtigen sind. Die individuellen Verhältnisse aufgrund des Faktorverfahrens nach § 39f EStG bleiben unberücksichtigt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

BMF v. - IV C 5 - S 2367/00012/004/033

Fundstelle(n):
WAAAJ-97869

1Änderungen gegenüber dem (BStBl 2013 I S. 1532) sind durch Fettdruck hervorgehoben. RedaktionelleAnpassungen (z. B. die Strukturierung mittels Randnummern) sind nicht gesondert kenntlich gemacht.